Schutzkleidung, Umkleidezeit, Arbeitsschutz

Ist Schutzkleidung Pflicht, gehört das Anziehen zur Arbeitszeit (Foto: © auremar/123RF.com)

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Schutzkleidung anziehen gehört zur Arbeitszeit

Bestimmen Arbeitsschutzregeln, dass die Mitarbeiter Schutzkleidung anziehen sollen, muss die Umkleidezeit bezahlt werden. Ein Tarifvertrag, der das Gegenteil sagt, ist unwirksam.

Umkleidezeiten sind nach der festen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann zu bezahlen, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers geschieht. Arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen können davon zwar abweichen – aber nicht, wenn das Umkleiden vom gesetzlichen Arbeitsschutz vorgeschrieben ist.

Der Fall:
In einem Aluminiumwalzwerk mit Gießerei war das Tragen von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung für die Mitarbeiter Pflicht. Der Arbeitgeber bezahlte die Umkleidezeit nicht und berief sich auf eine Regelung im Manteltarifvertrag.

Das Urteil: Das Gericht erklärte, dass der Arbeitgeber nach der festen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fremdnützige Umkleidezeiten als Arbeitszeiten vergüten muss. Durch Tarifvertrag kann dies nicht abbedungen werden, wenn der Arbeitsschutz das Umkleiden erfordert. Das folge aus dem Arbeitsschutzgesetz, wonach der Arbeitgeber Kosten für den Arbeitsschutz nicht den Beschäftigten auferlegen darf. Der Tarifvertrag sei daher wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Zu den Maßnahmen des Arbeitsschutzes zählten "nicht nur die der Arbeitssicherheit dienenden Sachmittel, sondern auch die Arbeitszeit, die erforderlich ist, um diese Sachmittel anzuwenden". Der Chef muss daher die Umkleidezeit bezahlen.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 6 Juli 2015; Az.: 8 Sa 53/14

Hinweis der Redaktion: Am 13. Dezember 2016 hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG kommt zwar zum selben Ergebnis, hat aber eine andere Begründung: Nicht wegen des unwirksamen Tarifvertrags, sondern wegen seiner Pflicht zur Gleichbehandlung muss der Arbeitgeber die Zeit für das An- und Ablegen der Schutzkleidung einschließlich der Wegezeit bezahlen.

Foto: © auremar/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de

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