Die gute Nachricht kam im Sommer aus dem Bundesfinanzministerium: Die 44-Euro Freigrenze für Guthabenkarten wird beibehalten. (Foto: © berlinimpressions/123RF.com)

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Sonderzahlungen auf die Prepaid-Guthabenkarte

Betriebsführung

Auf Prepaid-Guthabenkarten können Arbeitgeber monatliche Sachbezüge, aber auch Sonderzahlungen buchen. Eine Win-Win-Situation.

Kaum etwas ist ärgerlicher als eine Gehaltserhöhung, die nicht auf dem Konto ankommt, weil sie von der Steuer aufgefressen wird. Die Firma kostet die Lohnerhöhung viel Arbeit und Geld, doch einen motivierteren Mitarbeiter bekommt sie dadurch eher nicht. Viele Unternehmen setzen deshalb auf steuerfreie Gehaltsextras. Sie übernehmen Kindergarten-Gebühren, bezahlen Gesundheitskurse, spendieren Jobtickets, Dienstfahrräder oder Tank-Gutscheine.

Doch nicht alle Mitarbeiter haben Kinder im Kita-Alter, treiben Sport oder pendeln zur Arbeit. Immer beliebter werden deshalb Prepaid-Guthabenkarten, die ähnlich einer Prepaid-Kreditkarte funktionieren. Etwa sechs Millionen Arbeitnehmer in Deutschland haben schon so eine solche Guthabenkarte. Der Arbeitnehmer kann mit dem Geld nach Lust und Laune shoppen, tanken oder im Restaurant essen gehen.

Nettolohnerhöhung im Jahr von 528 Euro

Er kann das Geld monatlich auf den Kopf hauen, er kann das Guthaben aber auch für eine größere Anschaffung ansparen. Lediglich eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.

Auf diese Prepaid-Karten überweist der Arbeitgeber zum Beispiel monatlich den steuerfreien Sachbezug von maximal 44 Euro ein. Hält man sich an die Regeln, dann ist das für den Mitarbeiter eine Nettolohnerhöhung im Jahr von immerhin 528 Euro – ganz ohne Steuern und Abgaben. Der Arbeitgeber wiederum spart gegenüber einer entsprechenden Lohnerhöhung 760 Euro im Jahr an Lohnnebenkosten.

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Außerdem kann man auf eine solche Karten auch eine monatliche Internetpauschale von 50 Euro buchen, und auch die 60 Euro, die der Chef zu besonderen persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt schenken darf, darf er dort einzahlen. Darüber hinaus kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine Erholungsbeihilfe von 156 Euro anstelle von Urlaubsgeld dazubuchen.

Sonderzahlung bis 10.000 Euro

Foto: © I.B.E. PrimecardFoto: © I.B.E. Primecard

Sogar für eine freiwillige Sonderzahlung von bis zu 10.000 Euro im Jahr bietet sich die Karte an. Hier muss der Betrieb allerdings die Pauschalsteuer von 30 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ans Finanzamt überweisen. Für den Mitarbeiter fallen in diesem Fall weder Steuern noch Sozialabgaben an. Nur seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen muss er zahlen, wenn er mit seinem Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Der Arbeitnehmer erhält bis zu 25 Prozent mehr als beim herkömmlichen Weihnachtsgeld bei gleichen Personalkosten.

"Das ist eine Lohnerhöhung, die auch spürbar und zu einhundert Prozent netto beim Mitarbeiter ankommt", meint Thomas Huber, Geschäftsführer des I.B.E. Instituts für betriebliches Entgeltmanagement. Das I.B.E. betreibt unter anderem die Prepaid-Guthabenkarte "I.B.E. Primecard".

Als weiteren großen Vorteil nennt Huber die Transparenz. "Eine Lohnerhöhung geht womöglich unter, aber wenn der Arbeitgeber einen Betrag auf die Prepaid-Guthabenkarte bucht, wird der Mitarbeiter per E-Mail über das Guthaben informiert."Er erfährt also zum Beispiel auch am Wochenende oder im Urlaub, das die Karte aufgeladen wurde.

Der Arbeitgeber zahlt bei den Karten- Anbietern eine einmalige Einrichtungsgebühr und eine Gebühr pro Karte sowie die Kosten für das monatliche oder einmalige Aufladen.

"Auf die Karte kann der Arbeitgeber sämtliche steuerfreien Zuwendungen buchen. Es muss allerdings immer dann je Baustein eine Buchung sein, sprich man kann nicht 94 Euro überweisen sondern einmal 44 und dann 50 Euro", erklärt Thomas Huber.

Aufladegebühren werden nicht einbezogen

 

"Gebühren, die vom Arbeitgeber für das Aufladen übernommen werden, sind aber nicht in die 44-Euro-Freigrenze einzubeziehen", betont Florian Gottschaller, Gründer und Vorstand des Guthabenkarten-Anbieters Spendit AG. Diese Auffassung werde durch verschiedene Lohnsteueranrufungsauskünfte und durch ein Rundschreiben der Landesfinanzdirektion Thüringen bestätigt.

44-Euro-Freigrenze wird beibehalten

Fast wäre das Guthabenkarten-Modell in diesem Jahr übrigens eingeschränkt worden. Das Bundesfinanzministerium hatte im Jahressteuergesetz vorgesehen, den über solche Karten gewährten steuerfreien Sachbezug einzuschränken. Geplant war, dass der Aussteller der Karte identisch sein sollte mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können.

Man hätte dann keine Wahl mehr gehabt, wo man mit der Karte einkauft. Profitiert hätten Konzerne wie Amazon oder aber Tankstellen, Verlierer der Reform wäre der lokale Einzelhandel gewesen. Dagegen haben sich Wirtschaftsverbände und Politiker mit Erfolg gewährt. Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat diesen Punkt im Sommer wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen.

 

Voraussetzungen

- Bei dem Karten-Modell müssen Barauszahlungen ausgeschlossen sein und es darf keine Möglichkeit geben, mit dem aufgeladenen Guthaben andere Währungen oder Gold zu erwerben.
- Es darf bei der Karte keinerlei Geldüberweisungsfunktionen geben.
- Die Karte muss auf dem Guthabenprinzip basieren, was Überziehungen ausschließt.
- Bevor die guthabenbasierte Prepaid-Kreditkarte ausgegeben wird, muss das Nettolohnoptimierungsmodell vertraglich geregelt sein.
- Auch über eine Entgeltumwandlung lassen sich die steuerfreien Bausteine finanzieren.
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe

Text: / handwerksblatt.de

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