Nicht nur Handwerker, die mit Holz arbeiten, müssen derzeit gute Verträge mit den Auftraggebern aushandeln.

Nicht nur Handwerker, die mit Holz arbeiten, müssen derzeit gute Verträge mit den Auftraggebern aushandeln. (Foto: © stylephotographs /123RF.com)

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Baustoffkrise: Vergabeverfahren wird angepasst

Das Bundesbauministerium hat den Behörden empfohlen, bei öffentlichen Bauvorhaben Preisgleitklauseln und Fristverlängerungen zu nutzen. Außerdem sollen sie auf Vertragsstrafen verzichten.

Das Problem ist bekannt: Die Preise für Baustoffe gehen durch die Decke und Material ist teilweise gar nicht mehr zu bekommen. Das Handwerk hatte an die Politik appelliert, sich des Themas anzunehmen

Das Bundesministerium des Inneren für Bau und Heimat (BMI) hat die Behörden nun angewiesen, für öffentliche Bauaufträge – auch in laufenden Vergabeverfahren – Preisgleitklauseln und Fristverlängerungen zu nutzen. Das Schreiben des BMI ging an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie an die jeweils die Fachaufsicht führende Ebene der Bauverwaltungen in den Ländern.

Die Klarstellungen sind für Handwerksbetriebe bei öffentlichen Bauaufträgen von besonderer Bedeutung. Sie greifen zentrale Punkte auf, die der Zentralverband des Handwerks (ZDH) zur Entschärfung der aktuellen Beschaffungs- und Preisprobleme benannt hatte. 

Nachträglich Preisgleitklauseln und Fristverlängerungen vereinbaren

Das BMI unterscheidet drei Fallgestaltungen. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses:

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• In neuen Vergabeverfahren sind Preisgleitklauseln – über den Stahlbereich hinaus – grundsätzlich für die Materialien zu prüfen, bei denen es aktuell hohe Preissteigerungen gibt. Vertragsstrafen sind nur im Ausnahmefall zu vereinbaren.

• In laufenden Vergabeverfahren können Preisgleitklauseln wie auch Fristverlängerungen nachträglich in den Vertrag einbezogen werden.

Nach Zuschlagserteilung und damit in laufenden Verträgen sind letztere grundsätzlich wie vereinbart zu erfüllen. Eine Anpassung kommt nur in besonders begründeten Fällen in Betracht. Eventuell kann eine "Störung der Geschäftsgrundlage" vorliegen, was allerdings an sehr hohe rechtliche Hürden gebunden ist. Sofern Baustoffe auch bei höheren Einkaufspreisen nicht beschaffbar sind, kann höhere Gewalt oder ein anderes, vom Auftragnehmer nicht abwendbares Ereignis vorliegen. In diesem Fall verlängern sich die Vertragsfristen.

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Text: / handwerksblatt.de

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