Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Die Abschlagszahlung ist jetzt gestartet.

Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Die Auszahlung der Abschläge ist jetzt gestartet. (Foto: © Andrey Popov/123RF.com)

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Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe starten

Betriebsführung

Die Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe starten am 5. Januar. Das meldet das Bundeswirtschaftsministerium. Bis zu 50.000 Euro werden den Unternehmen ausgezahlt.

Die Abschläge für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember werden jetzt ausgezahlt, das meldet das Bundeswirtschaftsministerium.

Wie bei der Novemberhilfe seit 11. Dezember kann es auch bei der Dezemberhilfe Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geben. Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen. Die Abschlagszahlungen sind als Vorschuss auf spätere Zahlungen vorgesehen. 

Bis 75 Prozent des Vergleichsumsatzes

Mit der sogenannten "außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember" (Dezemberhilfe) können diejenigen Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach den November-Schließungen auch im Dezember direkt oder indirekt betroffen sind Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten.

Anträge für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember können seit dem 22. Dezember von Soloselbständigen direkt und seit dem 23. Dezember für alle anderen Unternehmen über deren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auf der IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Dort werden auch alle Fragen zur November- und Dezemberhilfe geklärt.

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Anträge auf Novemberhilfe können noch bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31. März 2021 gestellt werden.

Die Dezemberhilfe im Überblick:

  • Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der Dezemberhilfe werden Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.
  • Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. 
  • Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November und Dezember 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Also Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
  • Das europäische Beihilferecht erlaubt aktuell eine Förderung von bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens.
  • Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt.
  • Die Bundesregierung setzt sich bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge erhöht werden. Für Zuschüsse von über vier Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
  • Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
  • Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Quelle: BMWi

Text: / handwerksblatt.de

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