Das sagt das Handwerk zum Kopfnoten-Urteil
Das Verwaltungsgericht Dresden hat einem Schüler Recht gegeben, der gegen Kopfnoten im Zeugnis geklagt hatte. Lesen Sie hier, was der Sächsische Handwerkstag von dem Urteil hält.
Das Verwaltungsgericht Dresden hält es für rechtswidrig, wenn im Jahreszeugnis der 9. Klasse und im Halbjahreszeugnis der 10. Klasse auch Kopfnoten stehen. Mit diesen Zeugnissen bewerben sich die Schüler um einen Ausbildungsplatz.
Erfolgreich gegen die Kopfnoten, also die Noten für Betragen, Mitarbeit, Fleiß und Ordnung, geklagt hatte ein sächsischer Schüler (Az. 5 K 1561/18). Er war der Auffassung, dass Kopfnoten seine Chancen bei der Berufswahl verminderten.
In der Urteilsbegründung hieß es unter anderem, dass der parlamentarische Gesetzgeber des Freistaates Sachsen im Sächsischen Schulgesetz die Kopfnoten an keiner Stelle erwähnt, geschweige denn näher geregelt habe.
Roland Ermer: Ein erster Hinweis zu sozialen Kompetenzen
"Aus Sicht ausbildender Handwerksunternehmer ist dieses Urteil völlig unverständlich", erklärt der Präsident des Sächsischen Handwerkstages, Roland Ermer: Und es sei aus Sicht des Handwerks auch in der Sache nicht nachvollziehbar.
"Gerade Kopfnoten auf Zeugnissen, mit denen sich junge Leute um eine betriebliche Lehrstelle bewerben, sind für uns als Ausbilder doch – neben den regulären Schulnoten – ein erster Hinweis, inwiefern der Betreffende auch über soziale Kompetenzen verfügt."
Wenn es für derartige Schulzeugnisse also lediglich einer ausdrücklichen Klarstellung im Landesschulgesetz bedarf, dann sollte der Gesetzgeber jetzt zügig handeln, so Ermer.
Bislang gibt es keine Regelung dazu im Schulgesetz
Die Richter betonten, dass es bei dem Rechtsstreit nicht um die Frage ging, ob an sächsischen Schulen Kopfnoten verteilt werden dürfen. Sie sind der Ansicht, dass der parlamentarische Gesetzgeber eine Regelung im Sächsischen Schulgesetz schaffen kann, aber auch muss, wenn Kopfnoten auch in Zeugnissen zulässig sein sollen, die für Ausbildungsplatzsuche verwendet werden.
Eine solche Regelung gebe es bisher nicht. Die in der Schulordnung des Sächsischen Kultusministeriums enthaltenen Bestimmungen reichten wegen des intensiven Grundrechtseingriffs nicht aus. Zudem hätte der Gesetzgeber das Kultusministeriums ausdrücklich dazu ermächtigen müssen, die Einzelheiten zur Erteilung von Kopfnoten in Zeugnissen zu regeln, die relevant sind, um einen Ausbildungsplatz zu erhalten.
Das Landesamt für Schule und Bildung will Berufung einlegen
Gegen das Urteil will das Landesamt für Schule und Bildung einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. "Wir wollen an der Einschätzung des Arbeits- und Sozialverhaltens festhalten", so Kultusminister Christian Piwarz. Eine Bewertung der sozialen Kompetenzen von Schülern stehe nicht zur Disposition.
Vieles spreche dafür, die Regelungen zur Bewertung von Sozialkompetenzen durch das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich klären zu lassen. Piwarz: "Deshalb werden wir die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Dresden vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen angreifen."
Hintergrund:
In Sachsen werden außer in den Abschlusszeugnissen die Sozialkompetenzen von Schülern bis zum ersten Halbjahr der zehnten Klasse bewertet. Benotet werden auf einer Skala von "sehr gut" (Note 1) bis "mangelhaft" (Note 5) das Verhalten in Betragen, Mitarbeit, Fleiß und Ordnung.
Die Einschätzungen werden laut Landesamt für Schule und Bildung nicht nur von einer Lehrkraft vorgenommen, sondern auch in der Klassenkonferenz beraten. Also von allen Lehrern, die die Schüler der Klasse unterrichten.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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