Der Arbeitgeber zahlt das Fitnessprogramm
Fit ins neue Jahr mit Hilfe der Firma: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge auch dann gelten kann, wenn Arbeitnehmer an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können und der Chef das zahlt.
Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen 20 Mitarbeitern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 Euro plus Umsatzsteuer zu zahlen waren.
Die teilnehmenden Arbeitnehmer zahlten zunächst einen Eigenanteil von 16 Euro, später dann 20 Euro. Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese auf zwölf Monate umgerechnet unter die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge fielen.
Das Finanzamt war nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung gemeinsam mit der Prüferin der Auffassung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, "quasi in einer Summe" zugeflossen, weshalb die 44-Euro-Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 Prozent.
44-Euro-Grenze eingehalten
Dem schlossen sich jedoch weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof (BFH) an (zur Entscheidung). Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt.
Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die 44-Euro-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.
Urteil vom 7. Juli 2020, veröffentlicht am 17. Dezember 2020, Az. VI R 14/18
Quelle: Bundesfinanzhof
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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