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HWK Koblenz | Juni 2023
Meister-Stipendien für traditionelle Handwerksberufe
Herausragende Handwerkerinnen und Handwerker in traditionellen Handwerksberufen werden von der Stiftung "Meisterstück" finanziell unterstützt.
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Gesellschaft | Juni 2023
Ohne Digitalisierung und künstliche Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des Instituts für Technik der Betriebsführung (itb).
Permanent Pause auf der Baustelle? Das ist nicht Sache des Bauherrn. (Foto: © Daniel Kaesler/123RF.com)
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März 2023
Ein Auftraggeber muss die Baufirma nicht ständig erinnern, ihre Arbeit zu Ende zu bringen. Wer das Werk nicht rechtzeitig erstellt, macht sich auch ohne Aufforderung schadensersatzpflichtig, stellte das OLG München klar.
"Das Nötigen hätte mehr sein können!", sagt man in Westfalen zu Gastgebern, die ihre Gäste nicht hartnäckig zum Essen und Trinken auffordern. Dieses Prinzip hatte sich wohl auch ein Bauunternehmer aus Bayern zu eigen gemacht. Er meinte, der Kunde habe ihn nicht genug zum Arbeiten gedrängt. Das Oberlandesgericht München sah das aber ganz anders.
Eine Baufirma sollte eine Doppelhaushälfte bauen. Das Projekt verzögerte sich aus nicht näher bekannten Gründen erheblich. Nach Ende der Arbeiten verlangte der Bauherr von der Firma Ersatz des Verzögerungsschadens, hier in Form der entgangenen Miete für die Immobilie.
Der Bauunternehmer verteidigte sich mit der Begründung, er hätte den Bau rechtzeitig fertigstellen können. Der Bauherr hätte aber wegen des Baufortschritts auf der Baustelle nachfragen müssen und die Firma hartnäckig bitten müssen, die Leistung zu erbringen. Weil der Kunde das versäumt habe, habe er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Das Oberlandesgericht München fand diese Begründung nicht stichhaltig. Arbeite eine Baufirma nicht wie vereinbart, könne sie sich nicht damit verteidigen, dass der Bauherr sie nicht hartnäckig darauf gedrängt habe. "Der Auftragnehmer, der vertragswidrig keine Tätigkeiten entfaltet, kann sich nicht darauf berufen, dass der Auftraggeber, der nach der vertraglichen Abrede allein die Leistung in Empfang nehmen sollte, hätte aktiv werden müssen", so das Urteil wörtlich. Und weiter: "Der Auftraggeber eines Werk- bzw. Bauvertrags muss keine Nachforschungen in Richtung des tatsächlichen Baufortschritts betreiben." Der Bauherr musste also auch nicht ständig nachprüfen, wie weit die Baustelle denn nun gediehen war.
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Die Baufirma musste daher Schadensersatz zahlen.
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 22. April 2021, Az. 28 U 7084/20 Bau, rechtskräftig durch Bundesgerichtshofs-Beschluss vom 27. Juli 2022, Az. VII ZR 339/21
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