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HWK Trier | Mai 2025
Handwerksklima in der Region bleibt stabil
Trierer Handwerksbetriebe haben die beste Lageeinschätzung in Rheinland-Pfalz – so bewerten die Handwerker die aktuelle Situation.
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat seine am 7. Dezember 2023 veröffentlichte Hinweisseite zum Einbau von Feuerschutzabschlüssen im Internet gelöscht. (Foto: © convisum/123RF.com)
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Mai 2025
Sicherheit für Metallbaubetriebe. Das DIBt zieht Hinweise zu Feuerschutztüren zurück. Die bewährte Einbaupraxis ist wieder erlaubt, meldet der Bundesverband Metall.
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat seine am 7. Dezember 2023 veröffentlichte Hinweisseite zum Einbau von Feuerschutzabschlüssen (Innentüren) in Wände und zum Anschluss an Bauteile im Mai 2025 zurückgezogen und im Internet gelöscht, das meldet der Bundesverband Metall (BVM). Die Hinweise hätten in der Metallbaubranche für erhebliche Unsicherheit gesorgt.
Eine seit Jahren etablierte und fachlich anerkannte Einbaupraxis sei durch die Hinweise plötzlich infrage gestellt gewesen, so der BVM. Metallbauer, die Feuerschutztüren einbauen, hätten sich gezwungen gesehen, für eine häufig vorkommende und technisch unkritische Einbausituation eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zu beantragen.
Das habe zu unnötigen Verzögerungen und höheren Kosten geführt, so der BVM. Die Bundesfachgruppe Metallbautechnik im Bundesverband Metall (BVM) habe die DIBt-Hinweise intensiv geprüft und auf die daraus entstehende Verunsicherung bei allen Beteiligten am Bau hingewiesen. Auf Initiative des Verbands habe das DIBt die Hinweise nun zurückgezogen.
Daher gilt nun der ursprüngliche Stand der Regelung: Die am Bau Beteiligten – also Planer, Bauleiter und Ausführende – entscheiden eigenverantwortlich vor Ort, ob der Wandaufbau für den Einbau einer Feuerschutztür geeignet ist.
Das entspreche den Grundpflichten der am Bau Beteiligten gemäß § 52 (MBO) – entsprechend nach Landesrecht. Danach sind die am Bau Beteiligten im Zuge der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Für die Entscheidung ist keine Zustimmung der Bauaufsicht erforderlich – sie muss aber fachlich fundiert getroffen werden. Dabei sind insbesondere das jeweilige Produkt, die zugehörige Zulassung, Prüfzeugnisse und die Einbauanleitung zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen sei es empfehlenswert, sich beim Zulassungsinhaber abzusichern.
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