Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen
Das Finanzgericht Niedersachsen hat ein Urteil zur doppelten Haushaltsführung bei Ledigen, die ihren Hauptwohnsitz noch bei den Eltern haben, veröffentlicht.
Seit 2014 gibt es eine Neuregelung im Reisekostenrecht: Danach erfordert eine Wohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte, dass man sich finanziell an den "Kosten der Lebensführung" beteiligt. Das betrifft vor allem ledige Berufstätige, die als Hauptwohnsitz das Elternhaus angegeben haben.
Mit Urteil vom 18. September 2019 (9 K 209/18) hat das Niedersächsischen Finanzgericht als erstes Finanzgericht zu dem Thema Stellung genommen. Konkret betoffen ist Satz 3 des Paragrafen 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes.
Kein Mietvertrag mit Mama und Papa
Diese Gesetzesverschärfung richtet sich gegen die steuerliche Anerkennung einer doppelten Hausführung in Fällen, in denen ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte – gegebenenfalls zusammen mit Geschwistern – eine Wohnung oder ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnen und dafür keine Miete zahlen.
Im konkreten Fall bewohnte der Kläger, ein lediger Elektroingenieur, in seinem Elternhaus zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Wohnung im Obergeschoss. Die Elternlebten im Erdgeschoss. Einen Mietvertrag gab es nicht. Am Arbeitsort hatte er eine Zwei-Zimmer-Wohnung gemietet.
Nicht an den laufenden Kosten beteiligt
Am Arbeitsort bewohnte er eine gemietete Zweitwohnung. Der Kläger beteiligte sich zwar nicht an den laufenden Haus- und Nebenkosten, überwies jedoch im Dezember des Streitjahres einen Betrag von 1.200 Euro als monatliche Kostenbeteiligung für Januar bis Dezember von je 100 Euro sowie einen Betrag von 550 Euro. Damit beteiligte er sich an der Fenstererneuerung im Elternhaus. Er konnte auch anhand von Kreditkartenabrechnungen nachweisen, dass für Lebensmitteleinkäufe am Heimatort 1.410 Euro ausgegeben hatte.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltführung ab. Begründung: Eine erforderliche Beteiligung an der laufenden Haus- und Wohnungskosten könne nicht rückwirkend herbeigeführt werden. Die Beteiligung an der Fenstererneuerung sei im Übrigen nicht verpflichtend gewesen.
Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts Niedersachsen ist dem entgegengetreten und hat der Klage stattgegeben. Es entschied zugunsten des Klägers. Auch unregelmäßige Zahlungen oder nur Einmalzahlungen könnten als finanzielle Beteiligung angesehen werden. Auf den Zeitpunkt der Zahlung – Anfang, Mitte oder Ende des jeweiligen Jahres – komme es nicht an. "Auch am Ende des Jahres geleistete finanzielle Beträge können ausreichend sein."
Das beklagte Finanzamt hat mittlerweile Revision eingelegt. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 39/19 beim Bundesfinanzhof anhängig.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 18.9.2019, 9 K 209/18, veröffentlicht am 15.1.2020
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben