Bisher scheiterte der Einbau einer Ladesäule in der Tiefgarage häufig an der fehlenden Zustimmung der Miteigentümer oder Vermieter.  Mit dem reformierten Wohnungseigentumsgesetz soll das erlaubt werden. (Foto: © Lightpoet/123RF.com)

Vorlesen:

Eigentümer und Mieter dürfen Ladesäule installieren

Betriebsführung

Wohnungseigentümer und auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, in der Tiefgarage oder auf dem Grundstück des Hauses eine E-Ladesäule zu installieren.

Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020  grünes Licht für den erleichterten Einbau privater Ladesäulen für Elektroautos gegeben. Wohnungseigentümer und auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, in der Tiefgarage oder auf dem Grundstück des Hauses eine Ladesäule zu installieren.

Bisher scheiterte der Einbau häufig an der fehlenden Zustimmung der Miteigentümer oder Vermieter.  Nun hat der Bundestag diese Forderung der Länder in seinem Beschluss zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes aufgegriffen.

Energetische Sanierung erleichtern

Das Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 1951 wird auch an anderen Stellen reformiert und den Anforderungen der heutigen Zeit angepasst. Dazu gehört der leichtere barrierefreie Aus- und Umbau von Wohnungen sowie Maßnahmen zum Einbruchsschutz und zum Glasfaseranschluss - sofern sie auf eigene Kosten erfolgen.

Die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen der Wohnanlage soll vereinfacht werden, vor allem für Maßnahmen, die zu Kosteneinsparungen und energetischer Sanierung führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen.

Das könnte Sie auch interessieren:

Online-Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen

Wohnungseigentümer können künftig beschließen, dass eine Online-Teilnahme an den Versammlungen möglich ist. Gerade in der Corona-Krise habe sich die Notwendigkeit gezeigt, auf eine verpflichtende Präsenz verzichten zu können, berichtet der Bundesrat.

Wohnungseigentümer erhalten außerdem mehr Rechte, unter anderem auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen und auf einen jährlichen Vermögensbericht des Verwalters. Dieser soll über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft Auskunft geben.

 Quelle: Bundesrat

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: