Den Partnerschaftsbonus für die parallele Teilzeit beider Eltern gibt es künftig bei 24 bis 32 Wochenstunden im Job.

Den Partnerschaftsbonus erhalten Eltern, wenn beide parallel in Teilzeit arbeiten. Er soll die Beteiligung von Vätern und eine partnerschaftliche Aufteilung bei der Kinderbetreuung stärken. (Foto: © photobac/123RF.com)

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Elterngeld wird flexibler und unbürokratischer

Das geänderte Elterngeldgesetz bringt viele Verbesserungen für Familien. Aber auch Betrieben wird Bürokratie erspart.

Das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist am 18. Februar verkündet worden und tritt zum 1. September 2021 in Kraft. Für Eltern in Teilzeit gibt es viele Verbesserungen: Die zulässige Arbeitszeit während der Elternzeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben – unabhängig davon, ob man Elterngeld bezieht oder nicht.

Auch der Partnerschaftsbonus – jeweils 4 zusätzliche Monate Elterngeld – für die parallele Teilzeit beider Eltern kann künftig mit 24 bis 32 statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden bezogen werden. Außerdem muss er in nur mindestens zwei von möglichen vier aufeinanderfolgenden Monaten in Anspruch genommen werden. 

Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei und bei 16 Wochen vier. Elterngeld erhalten aber künftig nur noch Paare, die weniger als 300.000 Euro im Jahr verdienen. Bisher lag die Grenze bei 500.000 Euro. 

Einfacheres Verfahren

Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften ermöglicht diesen eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen. Zudem sollen Eltern nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Das erspart ihnen und den Betrieben viel Bürokratie.

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Corona-Sonderregelungen

Das Gesetz enthält auch Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Eltern durch die Pandemie keine Nachteile entstehen, etwa, weil sie Einkommensersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Krankengeld erhalten. Wer den Partnerschaftsbonus bezieht und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten konnte, muss das Geld nicht zurückzahlen.

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Text: / handwerksblatt.de

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