Foto: © ekarin/123RF.com
HWK des Saarlandes | Oktober 2024
Gemeinsam Unternehmensnachfolge sichern
Viele Unternehmen im Saarland stehen in den nächsten Jahren vor einer Nachfolgeregelung. Jetzt an einer Umfrage der htw saar teilnehmen.
Der Vermieter kann es nun nicht mehr grundsätzlich verhindern, dass ein Mieter eine Stecker-Solaranlage auf dem Balkon anbringt. (Foto: © paylessimages/123RF.com)
Vorlesen:
Oktober 2024
Derzeit sind insgesamt gut eine halbe Million Balkonkraftwerke in Betrieb – Tendenz stark steigend. Jetzt hat der Bundesrat einer weiteren Vereinfachung im Wohneigentums- und Mietrecht zugestimmt.
Die energiepolitischen Maßnahmen der Bundesregierung greifen: Im ersten Halbjahr 2024 konnte Deutschland bereits 58 Prozent seines Stroms aus erneuerbaren Energien beziehen – ein Plus von sechs Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Mit weiteren Gesetzesänderungen und Erleichterungen, vor allem für Balkonkraftwerke, will die Bundesregierung diesen Trend weiter stärken. Die Neuerungen erklärt Steuerberaterin Karin Merl.
Im April 2024 haben Bundestag und Bundesrat das neue Solarpaket I verabschiedet. Ziel ist es, den schnelleren Ausbau von Wind- und Solarstrom zu fördern und damit den steigenden Bedarf zu decken. Gleichzeitig wird der Ausbau von Netz und Speichern intensiviert.
Derzeit sind in Deutschland gut eine halbe Million Balkonkraftwerke (auch Stecker-Solaranlagen genannt) installiert, und es werden ständig mehr. Von April bis Juni 2024 sind mehr als 152.000 neue Anlagen in Betrieb gegangen – ein Plus von 52 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.
Das dürfte auch daher kommen, dass auch das Einkommensteuergesetz geändert wurde. Mit den Neuerungen sollen die Einnahmen und Entnahmen einer Photovoltaikanlage etwa auf Einfamilienhäusern mit einer Bruttoleistung von insgesamt höchstens 100 kW pro Steuerpflichtigen, steuerfrei werden. Die Einführung des Nullsteuersatzes hat den Ausbau erneuerbarer Energien befeuert.
Die Gesetzesänderung stärkt auch die Rechte von Mietern, die ein Balkonkraftwerk installieren möchten: Der Vermieter hat jetzt nur noch ein Mitspracherecht, blockieren kann er den Wunsch aber nicht mehr. Für die Besitzer dieser PV-Anlagen entfällt jetzt auch die Pflicht, einen digitalen Stromzähler zu installieren. Darüber hinaus ist es einfacher, stärkere Anlagen mit einer Leistung von bis zu zwei kW beim Netzbetreiber anzumelden. Der Bundesrat hat am 27. September 2024 die Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt.
Neu ist außerdem, dass sich Anlagen mit Voll- und Teileinspeisung kombinieren lassen. Das Konzept der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ermöglicht Eigentümern und Mietern in Mehrfamilienhäusern den direkten Zugang zu günstigem Solarstrom, ohne dass sie diesen ins allgemeine Netz einspeisen müssen. Das spart Kosten und verbessert die Abrechnungsmodalitäten für Strom, der sich nicht durch PV-Dachstrom abdecken lässt. Künftig wird Mieterstrom auch auf Gewerbegebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, wenn die Mieter den dort erzeugten Strom direkt verbrauchen.
Bisher sind Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 Kilowatt zur Direktvermarktung verpflichtet. Das ändert sich: Die Anlagenbetreiber sollen ihre Überschussmengen künftig ohne Vergütung, aber auch ohne Direktvermarktungskosten an die Netzbetreiber weitergeben. Davon profitieren vor allem Anlagenbetreiber mit einem hohen Eigenverbrauch. Die neue unbürokratische Regelung soll sie motivieren, mehr Photovoltaik auf großen Dächern zu installieren.
Mehr Informationen dazu finden Sie > hier!
Quelle: Ecovis/Bundesregierung
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Kommentar schreiben