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Ferienjobs: Arbeitszeiten und Verdienstmöglichkeiten für Schüler

Ferienjobs: Das müssen Arbeitgeber, Schüler und deren Eltern zu Altersgrenzen, Arbeitszeiten und Verdienstmöglichkeiten beachten.

Viele Schülerinnen und Schüler sowie Studierende nutzen die Ferien, um ihr Taschengeld aufzubessern. Für Handwerksbetriebe wiederum sind Ferienjobber eine gute Möglichkeit, um Kontakte zu möglichen Auszubildenden aufbauen. Dabei gibt es jedoch klare Regeln im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).  

Ab 13: 

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Kinder, die noch nicht 13 sind, dürfen gar nicht arbeiten. Schülerinnen und Schüler über 13 Jahre dürfen dann, wenn die Eltern zustimmen und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist, Zeitungen und Prospekte austragen, Babysitten, Gassi gehen oder Nachhilfe geben – allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich und nur zwischen acht und 18 Uhr.

Im Jugendarbeitsschutzgesetz sind Ausnahmen formuliert, die es Kinder unter 13 Jahren möglich machen, etwa als Model oder im Theater und Film zu arbeiten.

Ab 15:

Für Jugendliche über 15 Jahre besteht bereits die Möglichkeit, während der Schulferien an maximal 20 Tagen im Kalenderjahr zu jobben.  Außerdem darf der Ferienjob höchstens an fünf Tagen in der Woche erfolgen. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten (40 Stunden in der Woche).

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Die Obergrenze von 20 Tagen im Jahr gilt aber nur für Schüler, die der Vollzeitschulpflicht - je nach Bundesland bis Stufe neun oder zehn - unterliegen. Hat der Schüler die Vollzeitschulpflicht vollendet, kann er pro Jahr mehr als 20 Tage beschäftigt werden. 

Nachts zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Samstagen und Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche verboten. Für bestimmte Branchen, wie Gastronomie, Landwirtschaft, Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckerhandwerk gelten Ausnahmen. "So dürfen Jugendliche in der Gaststätte, im Krankenhaus oder Altenheim auch an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, in der Gastronomie dürfen Jugendliche über 16 Jahre auch bis 22 Uhr jobben", berichtet das Arbeitsministerium von Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen gelten auch für 16- und 17-jährige, die einen Ferienjob in mehrschichtigen Betrieben und Bäckereien haben. 

Jugendliche unter 18 dürfen nur Arbeiten durchführen, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Tabu sind

  • Akkordarbeit,
  • Arbeiten mit schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen,
  • Arbeiten bei welchen durch außergewöhnliche Einwirkungen von Hitze, Kälte oder starker Nässe die Gesundheit der Schüler gefährdet wird,
  • Arbeiten unter Tage.

Verbotene Tätigkeiten im Ferienjob sind zum Beispiel 

  • Heben, Tragen, Schieben und Ziehen schwerer Lasten,
  • ständiges Stehen an einem Ort beziehungsweise langandauernde erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel gebückte Haltung),
  • die Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Spalt-, Hack-, Fräs- und Spanschneidemaschinen sowie Pressen,
  • gefahrträchtige Arbeiten (etwa Abbruch-, Gerüst-, Tiefbau-, Schweißarbeiten),
  • das Bedienen von Hebezeugen und Zentrifugen,
  • Arbeiten unter Einwirkung von Eichen- und Buchenholzstäuben sowie Dieselemissionen,
  • Arbeiten an Tankstellen,
  • Fahren von Gabelstaplern,
  • Arbeiten in Kühl- und Nassräumen (beispielsweise in Brauereien oder Schlachthöfen),
  • eine Beschäftigung mit erhöhter Infektionsgefahr.

Quelle: HWK Leipzig

Die Ruhepausen müssen während der Arbeitszeit insgesamt mindestens

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden betragen.

Ab 18:

Volljährige Schülerinnen und Schüler unterliegen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen sowohl in den Ferien als auch neben der Schule arbeiten.

Erst ab 18 Jahren ist dann auch Nachtarbeit und die Arbeit in einer Disco oder in Freizeitparks oder auf der Kirmes erlaubt.

Was müssen Betriebe beachten?

Versicherung

Schülerinnen und Schüler sind über die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers mitversichert. Eine Information an die zuständige Berufsgenossenschaft ist erforderlich. Im Krankheitsfall tritt die Familien-Krankenversicherung ein.

Für Schüler gelten grundsätzlich die Regelungen für geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber), das heißt, wenn diese einen Ferienjob übernehmen, ist dieser kranken- und rentenversicherungsfrei, wenn die Grenzen für die wöchentliche Arbeitszeit und für das Arbeitsentgelt eingehalten sind (siehe weiter unten im Beitrag).

Ferienarbeiter in Baubetrieben müssen bei der SOKA-Bau gemeldet werden. Für sie sind Sozialkassenbeiträge zu entrichten. Sie werden als gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) eingestuft und ihr Bruttolohn fließt in die Berechnung des Gesamtsozialkassenbeitrags, welchen der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abzuführen hat, ein.

Arbeitsschutz

Sind für bestimmte Tätigkeiten besondere Arbeitsschutzmittel wie etwa Sicherheitshelme oder -schuhe vorgeschrieben, muss der Arbeitgeber diese dem Ferienjobber kostenlos zur Verfügung stellen.

Arbeitsentgelt

Für Schüler unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz nicht. Ihnen kann auch eine Vergütung unter dem gesetzlichen Mindestlohn gezahlt werden. Die Vergütung sollte jedoch mindestens zwei Drittel des in der Branche gezahlten Tarifentgelts betragen, da andernfalls ein auffälliges und sittenwidriges Missverhältnisses von Arbeit und Arbeitsentgelt vorliegt.

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres muss dem Schüler der gesetzliche beziehungsweise der für die Branche vereinbarte Mindestlohn gezahlt werden.

Quelle: HWK zu Leipzig

Der Arbeitgeber braucht die Steuer-IDDer Arbeitgeber braucht von jedem Ferienjobber und jeder Ferienjobberin die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum sowie die Angabe, ob er oder sie noch anderswo einen Schülerjob macht. Eventuell braucht er auch einen Nachweis, dass eine Familienmitversicherung bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung besteht. Diese gibt es bei der Krankenkasse. Quelle: VLH

Diese Minijob-Möglichkeiten haben Schülerinnen und Schüler

Wer sich für einen Minijob in den Ferien entscheidet, kann entweder einen Minijob mit Verdienstgrenze oder einen kurzfristigen Minijob ausüben, erklärt die Minijob-Zentrale

Kurzfristiger Minijob:

Der kurzfristige Minijob ist laut Minijob-Zentrale gut als Ferienjob gut geeignet. Er ist sozialversicherungs- und beitragsfrei, aber steuerpflichtig. Es gibt keine Verdienstbeschränkung, wenn die Schulausbildung noch nicht beendet wurde. Die kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf einen Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt. 

Minijob mit Verdienstgrenze:

Wenn schon vorher feststeht, dass die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht eingehalten werden können, kann der Ferienjob auch als Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Zum Beispiel weil der Schüler oder die Schülerin nicht nur in den Ferien sondern auch nach der Schule jobben möchte. 

In einem Minijob mit Verdienstgrenze kann man bis zu 538 Euro durchschnittlich im Monat verdienen (oder 6.456 Euro im Jahr). Minijobberinnen und Minijobber sind rentenversicherungspflichtig. Davon können sich die Schüler aber befreien lassen. Wenn dann noch der Verdienst vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird, erhalten sie das Geld in der Regel ohne Abzüge ausgezahlt.

Quellen: Minijob-Zentrale; Arbeitsministerium NRW; Handwerkskammer zu Leipzig

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Text: / handwerksblatt.de

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