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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
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Februar 2017
Wer eine verbindliche Auskunft von seinem Finanzamt möchte, muss unter Umständen lange warten – oft zu lange. Das soll sich jetzt ändern.
Stehen bei Unternehmen Veränderungen an, müssen sie auch das komplizierte Steuerrecht beachten. Hier kann eine verbindliche Auskunft durch das Finanzamt Rechtssicherheit schaffen. Das Problem dabei: Firmenchefs warten zum Teil Monate, bis überhaupt über ihren Antrag auf verbindliche Auskünfte entschieden wird. Dies soll sich für Anträge, die ab 1. Januar 2017 bei der Finanzbehörde eingehen, ändern, berichtet der Deutsche Steuerberaterverband: Mit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde eine Bearbeitungsfrist eingeführt (BGBl. I 2016, S. 1679 ff.). Der Deutsche Steuerberaterverband erklärt die Details zu dieser Neuerung:
Die Finanzämter sollen jetzt innerhalb von sechs Monaten über einen Antrag auf verbindliche Auskunft entscheiden (Paragraf 89 Abs. 2 AO). Falls der Antrag in dieser Zeit nicht bearbeitet werden kann, muss die Behörde dem Antragsteller dies mitteilen und begründen. Die "Soll-Regelung" soll bewirken, dass die Finanzbehörden der zügigen Bearbeitung von Auskunftsanträgen künftig einen höheren Stellenwert einräumen, heißt es.
"Welche sachlichen Gründe eine Verzögerung hinreichend rechtfertigen, kann weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung entnommen werden", schreibt der Steuerberaterverband in seiner Pressemitteilung. Deshalb wichtig: Lässt die Finanzverwaltung die Frist verstreichen, bleibt dies in Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag wirkungslos.
Für eine einheitlich erteilte verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern kann das Finanzamt jetzt nur einmal eine Gebühr erheben (§ 89 Abs. 3 AO). In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Dies gilt nur dann, wenn die Auskunft von allen Beteiligten gemeinsam beantragt wird.
Nach dem entsprechenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist bei einer Firmenumwandlung jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger nach wie vor eigenständig zu beurteilen (vgl. AEAO zu § 89, Nr. 4.1.3). Dies entspreche der bisherigen Verwaltungsauffassung. Die seit Jahren aus dem Schrifttum vorgebrachte Kritik werde demnach bisher nicht aufgegriffen, so der Steuerberaterverband. Nach gebe es keine klare Regelungen für weitere Fälle, die mehrere Personen betreffen (Organschaftsfälle, Veräußerungsfälle, Untergang von Verlustabzügen).
Ob die Finanzämter von nun an bei der Bearbeitung von verbindlichen Auskünften Siebenmeilenstiefel anlegen, bleibe abzuwarten, so der Steuerberaterverband. "Bei Untätigkeit der Finanzbehörde stehen unverändert die Rechtsmittel Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage zur Verfügung."
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