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HWK Koblenz | November 2025
Webseminar: Datenschutz für Gründer
In einer kostenlosen Onlineveranstaltung am 4. Dezember vermittelt die HwK Koblenz Gründern, wie sie den Datenschutz von Anfang an im Griff haben.
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Vorlesen:
Juli 2017
Eine Schubladenkasse weckte Zweifel beim Finanzamt: Weil er seine Kasse eher schlampig führte, muss ein Friseur für drei Jahre 50.000 Euro nachzahlen.
Weil ein Friseur seine offene Ladenkasse eher nachlässig führte, muss er für die Jahre 2011 bis 2013 jetzt insgesamt 50.000 Euro Steuern nachzahlen. Da der Jahresumsatz des Friseurs, der sich auf Haarverlängerungen spezialisiert hat, etwa 300.000 Euro betrug, schaute der Betriebsprüfer des Finanzamtes insbesondere darauf, ob die Kassenbestände in einen "Kassenbericht" eingetragen wurden. Der Prüfer gelangte zu der Ansicht, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß war.
Der Friseur hatte zum Beispiel in den Streitjahren keine Kassenberichte erstellt und vorgelegt, die auf täglichen Auszählungen beruhten. Die Kassenberichte waren lediglich Kassenbestandsrechnungen. Seine Ladeneinnahmen dokumentierte er durch handschriftliche Kassenberichte, in denen ein Anfangsbestand eingetragen wurde und dann die Tageseinnahme. Von der danach berechneten Zwischensumme zog er die Geschäftsausgaben und – als sonstige Ausgaben – die mit Geldkarte bargeldlos beglichenen Umsätze sowie Bankeinzahlungen ab. Danach wurde der Endbestand ausgewiesen.
Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die Kassenbuchführung des Antragstellers nicht ordnungsmäßig sei. Die Mitarbeiter haben die Einnahmen auf losen, undatierten DIN-A-4-Zetteln notiert, die der Chef mit Hilfe seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau zusammenfasste und in den Kassenbericht übertrug.
Da bei einem bargeldintensiven Betrieb wie dem des Friseurs die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung das tragende Element für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist, war der Prüfer befugt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Die Einnahmen aus den Haarverlängerungen wurden also nachkalkuliert. Allerdings befand das Finanzgericht die Höhe der Nachzahlung als zu hoch. Der Prüfer war von 135.000 Euro Nachzahlung ausgegangen. Jetzt muss der Friseur immerhin noch 50.000 Euro Steuern nachzahlen.
FG Berlin-Brandenburg, 7 V 7345/16
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