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Mai 2015
Kürzere Verjährungsfristen in den AGB beim Gebrauchtwagenkauf sind nicht rechtmäßig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die kurze Verjährungsfrist für Mängel, die der Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) für Kaufverträge von Gebrauchtwagen empfiehlt, ist unwirksam. Der ZDK hat inzwischen reagiert und für seine Mitgliedsbetriebe Zusatzvereinbarungen erstellt, die über die Innungen bezogen werden können. Von einer unveränderten Weiterverwendung der bisherigen AGB rät der ZDK ab. Diese könnten Abmahnungen und Auseinandersetzungen mit Kunden nach sich ziehen.
Der Fall: Eine Kundin hatte bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Pkw gekauft, an dem später Korrosionsschäden auftraten. Mit der Klage verlangte sie vom Verkäufer Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Mängel. Der Verkäufer berief sich auf Verjährung nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die der Empfehlung des ZDK entsprechen.
Darin steht unter anderem, dass Gewährleistungsansprüche in einem Jahr ab Lieferung verjähren. Und: Müsse der Verkäufer gesetzlich für einen Schaden haften, so hafte er beschränkt; nämlich dann, wenn er Pflichten verletzt habe, die für den Vertrag wesentlich seien.
Das Urteil: Das Gericht war auf der Seite der Kundin und hat den Händler zur Zahlung der Reparaturkosten verurteilt. Die verkürzte Verjährung in seinen AGB verstoße gegen das Transparenzgebot. Man müsse die Verständlichkeit der Regelung aus Sicht des Kunden betrachten. Kann der sie nicht verstehen, ist sie unwirksam.
Hintergrund: Der ZDK gibt für die Kfz-Betriebe, die mittelbar über die Innungen bei ihm Mitglieder sind, allgemeine Geschäftsbedingungen heraus. Dem Urteil lagen zwar nur die Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen zugrunde. Da die Neuwagenverkaufsbedingungen und die Kfz-Reparaturbedingungen aber ähnliche Klauseln verwenden, halten auch diese einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Kunden haben im Ergebnis mehr Rechte, als in den besagten AGB niedergelegt sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2015 , Az. VIII ZR 104/14
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