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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
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Die Kanzlei nutzte verschiedene Webseiten, beispielsweise falschparkermelden.de, um Autofahrer auszunehmen. (Foto: © Никита Кузьменков/123RF.com)
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Oktober 2024
Eine Rechtsanwaltskanzlei fordert wegen angeblichen Falschparkens von Autobesitzern Zahlungen ein. Dagegen ist die Verbraucherzentrale erfolgreich vorgegangen.
Parkplätze sind gerade in Städten knapp, und auch Handwerker suchen oft verzweifelt nach einem Stellplatz. Diese Situation macht sich eine unseriöse Anwaltskanzlei zunutze: Sie verlangt in irreführender Weise für bestimmte Auftraggeber Zahlungen von angeblichen Falschparkern. Die Verbraucherzentrale setzte dem vor Gericht ein Ende.
Die Claim Rechtsanwalts GmbH versucht für Auftraggeber aus ganz Deutschland gegen Autofahrer wegen Falschparkens Unterlassung, Zahlung und Kostenerstattung durchzusetzen. Die Auftraggeber melden sich bei der Kanzlei über verschiedene Webseiten, beispielsweise über falschparkermelden.de. Dort können diese Fotos hochladen, die das angebliche Falschparken belegen sollen. Die Rechtsanwälte wenden sich anschließend an die jeweils ermittelten "Falschparker" und fordert diese zur Zahlung und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
Im Namen einer Betroffenen klagte die Verbraucherzentrale gegen die Anwaltskanzlei.
Die Verbraucherzentrale bekam vor dem Landgericht Köln in allen Punkten Recht.
Es spielte nach Ansicht der Richter dabei gar keine Rolle, ob die betroffenen Autofahrer tatsächlich falsch geparkt hatten: "Es kann dahinstehen, ob dem Auftraggeber der Beklagten tatsächlich ein Unterlassungsanspruch und damit ein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zustand oder nicht. Die Kammer kann sogar unterstellen, dass eine verbotene Eigenmacht durch einen Parkverstoß der Zeugin vorgelegen hat", so das Urteil wörtlich.
Die Verbraucherschützer haben erfolgreich beanstandet, dass die Rechtsanwälte eine pauschale Zahlung von 30 Euro mit dem Argument durchzusetzen versuchten, wenn man nicht zahle, werde eine Unterlassungsklage erhoben. Unzulässig war auch, dass in dem Schreiben der Anwälte unterschiedliche Beträge über die angebliche Zahlungsverpflichtung der Autofahrer genannt wurden. Und ebenfalls unzulässig war, dass die Forderungshöhe nicht erläutert wurde. Außerdem hat die Rechtsanwaltsgesellschaft fälschlicherweise die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens behauptet, obwohl ein solches Verfahren nicht eingeleitet und auch gar nicht beabsichtigt war.
In weiteren Schreiben hat die Kanzlei außerdem behauptet, die von den Verbraucherschützern vertretene Autofahrerin habe auf keines ihrer früheren Schreiben reagiert. Dies war gelogen.
Das Landgericht Köln hat die Kanzlei zur Unterlassung verurteilt. Diese legte gegen die Entscheidung Berufung ein. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln im September 2024 hat sie die Berufung aber zurückgenommen, da das OLG die Rechtsauffassung des Landgerichtes teilt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Landgericht Köln, Urteil vom 31. Januar 2024, Az. 84 O 94/23
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