Gleicher Lohn für Frauen und Männer
Verdient eine Frau weniger als ein männlicher Kollege, spricht das für eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts, sagt das Bundesarbeitsgericht. Der Chef muss das Gegenteil beweisen.
Liegt das Gehalt einer weiblichen Mitarbeiterin unter dem vergleichbaren Durchschnittsgehalt, ist das ein Indiz für eine Geschlechter-Diskriminierung. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.
Hintergrund ist das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) . Es gibt Arbeitnehmerinnen das Recht auf Auskunft gegenüber dem Arbeitgeber. Das Vergleichsentgelt muss nach den Regeln des EntgTranspG anhand des Durchschnittsgehalts (Median-Entgelt) ermittelt werden. Betriebe mit weniger als 200 Beschäftigten trifft aber keine Auskunftspflicht.
Der Fall
Geklagt hat eine Abteilungsleiterin aus Niedersachsen. Sie hatte ihr Recht auf Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz genutzt. Dabei stellte sich heraus, dass das Durchschnittsgehalt der vergleichbaren männlichen Abteilungsleiter um acht Prozent höher ist als das der weiblichen Abteilungsleiter – in ihrem Fall sowohl das Grundentgelt als auch die Zulage. Die Frau verlangte daraufhin Zahlung der die Differenz von ihrem Arbeitgeber.
Das Urteil
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stellten sich auf die Seite der Klägerin. Da ihr Gehalt geringer war als der Vergleichsmedian, habe sie eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des EntgTranspG erfahren. Bei einer nachgewiesenen Differenz liege die Vermutung nahe, dass die finanzielle Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgte, so das Urteil.
Diese Bewertung des Bundesarbeitsgerichts ist neu, zuvor war umstritten, ob der Median die Beweislage der Arbeitnehmerin erleichtern kann. Allerdings könne der Arbeitgeber diese Vermutung jederzeit widerlegen, erklärten die Richter. Der Chef muss aber jetzt nachweisen, dass er nicht diskriminiert, also eine Gehaltsdifferenz nicht auf dem Geschlecht beruht.
Das BAG hat den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun erneut verhandeln und entscheiden, ob das Unternehmen diese Vermutung widerlegt hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2021, Az. 8 AZR 488/19
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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