Schmuck von Kunden muss man nicht versichern
Ein Juwelier muss Schmuck, den Kunden zur Reparatur abgeben, nicht gegen Diebstahl versichern.
Kunden eines Juweliers müssen noch nicht einmal darüber aufgeklärt werden, dass für ihren Schmuck kein Versicherungsschutz besteht. Es sei denn, es handelt sich um besonders wertvolle Teile.
Der Fall
Ein Kunde hatte der Juwelierin Schmuck im Wert von 2.930 Euro zur Reparatur übergeben. Auf das Juweliergeschäft wurde überfallen und unter anderem die Schmuckstücke des Kunden entwendet. Die Juwelierin war gegen dieses Risiko nicht versichert. Der Kunde verlangte von ihr Schadensersatz.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof wies ihn ab. Ein Juwelier sei generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder für den Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen Diebstahl oder Raub zu versichern. Darüber aufklären, dass kein Versicherungsschutz besteht, muss der Juwelier den Kunden grundsätzlich auch nicht.
Ausnahme bei sehr wertvollem Schmuck
Das sei nur anders, wenn der Schmuck außergewöhnlich wertvoll ist oder der Kunde eine Aufklärung erwarten darf, weil in der Branche eine Versicherung üblich ist. Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der Bundesgerichtshof hier nicht gesehen. Für die Beurteilung, ob Versicherungsschutz bei Juwelieren branchenüblich ist, hat die Vorinstanz keinen Beweis erhoben. Dies muss noch nachgeholt werden, daher hat der BGH den Fall an das Landgericht zurückverwiesen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juni 2016, Az. VII ZR 107/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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