Handwerker kann Fenster-Instandsetzung beurteilen
Für die Bestandsaufnahme beim Austausch defekter Fenster an Wohneigentum genügt der Sachverstand von Handwerksfirmen. Das ist keine Modernisierung und daher muss auch kein vereidigter Sachverständiger gefragt werden.
Der Austausch defekter Holzfenster durch moderne Kunststofffenster an Wohneigentum stellt eine Instandsetzung und keine Modernisierungsmaßnahme dar. Für die Bestandsaufnahme genügt dabei der Sachverstand von Handwerksfirmen, auf einen vereidigten Sachverständigen kann verzichtet werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Der Fall
Mehrere Wohnungseigentümer wollten die defekten Holzfenster an ihrem Haus durch moderne Kunststofffenster ersetzen. Es gab Streit darüber, ob sie einen Sachverständigen für ein Gesamtkonzept bezahlen müssen oder ein Fensterbauer mit seinem handwerklichen Fachwissen genügt. Das hängt davon ab, ob es sich bei dem Projekt um eine Modernisierung oder eine Instandsetzung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) handelt. Bei der ersteren muss ein vereidigter Sachverständiger ein Gesamtkonzept erstellen.
Das Urteil
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass es sich bei dem Austausch der Fenster nicht um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, sondern um eine Instandsetzung in Form einer modernisierenden Instandsetzung. Denn die Fenster sollen nicht anlasslos auf einen höheren Stand der Technik gebracht werden. Vielmehr erfolge eine etwaige Verbesserung nur im Zuge einer von der Mehrheit der Wohnungseigentümer angenommenen Instandsetzungsbedürftigkeit. Ein Gesamtkonzept sei dann nicht erforderlich.
Zwar müsse vor einem Beschluss über Sanierungsmaßnahmen eine Bestandsaufnahme über den Umfang der Schäden und deren mögliche Ursache erfolgen, erklärte das Landgericht. Die Bestandsaufnahme müsse aber nicht zwingend durch einen vereidigten Sachverständigen vorgenommen werden. Bei auf der Hand liegender Schadensursache und technisch einfach gelagerten Instandsetzungsvorhaben reiche der Sachverstand von Handwerksfirmen aus. Bei der Beurteilung von Instandsetzungsbedarf bei Fenstern handele es ich um einen solchen technisch einfach gelagerten Sachverhalt.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. Juni 2020, Az. 2-13 S 78/19
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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