Inflationsausgleichsprämie darf gepfändet werden
Eine Inflationsausgleichsprämie, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Einkommen zahlt, gilt als Arbeitseinkommen. Deshalb ist sie pfändbar, entschied der Bundesgerichtshof.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen, um die bei den stark gestiegenen Preisen zu entlasten. Es handelt sich um eine freiwillige Zahlung, die zusätzlich zum regelmäßigen Arbeitseinkommen einmalig oder in Teilbeträgen ausgezahlt wird. Vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ist die Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.
Wer überschuldet ist, darf sie bei einer Einkommens-Pfändung aber nicht behalten, hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Denn die Prämie "ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens".
Der Fall
Ein Krankenpfleger hatte Privatinsolvenz angemeldet. Er wollte vor Gericht erreichen, dass seine Inflationsausgleichsprämie als unpfändbar eingestuft wird und er das Geld behalten kann.
Die Entscheidung
Sein Antrag blieb ohne Erfolg. Schon das Landgericht Bielefeld hatte geurteilt, dass – anders als bei der Energiepreispauschale – der Gesetzgeber keine Unpfändbarkeit der Prämie angeordnet habe. Die Prämie sei somit als Arbeitseinkommen pfändbar, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Entscheidung nun bestätigt. Arbeitseinkommen sei auch das Entgelt für Arbeitsleistungen, das freiwillig gewährt werde. Bei der Inflationsausgleichsprämie handele es sich um Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 1 ZPO, das nur nach Maßgabe der § 850a bis § 850i ZPO gepfändet werden kann. Im Einkommenssteuergesetz sei nicht geregelt, dass die Prämie unpfändbar sei.
Keine Zweckbindung
Die Inflationsausgleichsprämie sei auch nicht zweckgebunden, denn in der Verwendung des Geldes sei der Arbeitnehmer frei. Anders als bei der Corona-Soforthilfe oder der Corona-Überbrückungshilfe III, bei denen es sich um staatliche Hilfsmaßnahmen im Krisenfall handele, verlange das Gesetz keine zweckentsprechende Verwendung. Eine – wie hier – bloße Zweckbestimmung genüge nicht, stellen die Karlsruher Richter klar.
Gegen eine Zweckbindung der Prämie spreche auch, dass die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO jedes Jahr zum 1. Juli angepasst wird und die durch die Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten bereits dabei berücksichtigt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2024, Az. IX ZB 55/23
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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