Mit der Auszahlung dieser Pauschale erfüllen Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungierten vielmehr als Zahlstelle des Staates.

Mit der Auszahlung dieser Pauschale erfüllen Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern sind vielmehr als Zahlstelle des Staates tätig. (Foto: © jirkaejc/123RF.com)

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Energiepreispauschale: Nicht den Chef verklagen, sondern den Fiskus!

Betriebsführung

Wer seine Energiepreispauschale noch nicht bekommen hat, kann klagen. Aber nicht gegen den Arbeitgeber, auch wenn der für die Auszahlung zuständig ist. Vielmehr muss man gegen das Finanzamt vor das Finanzgericht ziehen.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für Klagen, die die Energiepreispauschale betreffen, die Finanzgerichte zuständig sind. Es muss das Finanzamt verklagt werden, nicht der Arbeitgeber.

Der Fall

Ein Angestellter verklagte seinen Arbeitgeber beim Finanzgericht (FG) Münster auf Auszahlung der 300 Euro Energiepreispauschale. Das Gericht hat klargestellt, dass dafür der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten einzuhalten ist. Obwohl der Mann seinen Chef auf Zahlung verklagt habe, liege hier eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor, da für die Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 120 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden seien.

Die Entscheidung

In diesem Fall war die Klage jedoch unzulässig. Denn für eine Klage gegen den Arbeitgeber besteht nach Ansicht des FG Münster kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Mit der Auszahlung dieser Pauschale erfüllten Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungierten vielmehr als Zahlstelle des Staates.

Bei der Energiepreispauschale handele es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist. Daher muss man das Finanzamt für die Auszahlung der Energiepreispauschale verklagen.

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Text: / handwerksblatt.de

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