Hart: Ohne Einkommen gibt es auch kein Krankengeld.

Hart: Ohne Einkommen gibt es auch kein Krankengeld. (Foto: © Tomas Anderson/123RF.com)

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Kein Krankengeld wegen pandemiebedingter Umsatzflaute

Betriebsführung

Selbständige, die vor ihrer Arbeitsunfähigkeit keine Einkünfte hatten, bekommen kein Krankengeld von ihrer Versicherung. Dies gilt auch dann, wenn die Corona-Pandemie der Grund für den Auftragsrückgang war. Das hat das Sozialgericht Berlin entschieden.

Hat ein Selbstständiger durch die Corona-Pandemie einen erheblichen Auftragsrückgang erlitten und schrieb trotz der Staatshilfen Verluste, so kann er bei einer späteren Erkrankung kein Krankengeld von seiner freiwilligen Krankenversicherung verlangen. Das sagt das Sozialgericht Berlin.

Der Fall

Ein Selbstständiger hatte sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Unter anderem war ein Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit vereinbart. Im April 2020 brachen ihm wegen der Corona-Pandemie die Aufträge weg, er schrieb nur noch rote Zahlen. Die staatlichen Corona-Hilfen konnten seine Kosten nicht auffangen.

Die Krankenkasse senkte auf seinem Antrag hin seine Beiträge und berücksichtigte bei deren Bemessung keine Gewinne mehr. Nachdem der Mann im Mai 2020 länger erkrankte, beantragte er ab Mitte Juni 2020 bei seiner Krankenkasse Krankengeld.

Die Versicherung wies ihn ab. Nicht die Arbeitsunfähigkeit habe den Einkommensausfall verursacht, sondern der Auftragsrückgang infolge der Corona-Pandemie, argumentierte der Versicherer. Der Mann zog dagegen vor Gericht.

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Das Urteil

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Höhe des Krankengeldes freiwillig Versicherter bemesse sich nach dem Arbeitseinkommen, das zuletzt vor einer Arbeitsunfähigkeit erzielt werde, erklärte das Gericht. Der Selbstsändige habe aber ab April 2020 wegen des coronabedingten Auftragsrückgangs keine Einkünfte mehr gehabt. Er habe zwar staatliche Corona-Hilfen erhalten, doch auch deren Berücksichtigung führte zu keinem Gewinn. 

Die Arbeitsunfähigkeit sei daher nicht der Grund für den Einkommensausfall gewesen, sondern der pandemiebedingte Auftragsrückgang. Dieses Risiko sei nicht bei der Krankenkasse versichert. Der Mann ging daher leer aus.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2021, Az. S 56 KR 1969/20 

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Text: / handwerksblatt.de

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