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Kfz-Steuer: Erleichterung für Handwerker

Gute Nachricht für Handwerker: Ab 2021 soll es Steuererleichterungen für leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen geben. Das ist Teil des neuen Kfz-Steuergesetzes.

Seit Ende 2018 wurden und werden leichte Nutzfahrzeuge von Handwerkern, die zulassungsrechtlich als "Lkw" gelten, durch den Zoll steuerlich oft als "Pkw" eingestuft und nach Emissionen besteuert. Dies erfolgt mit Verweis auf die Regelung in Paragraf 18 Absatz 12 des Kfz-Steuergesetzes (KraftStG). 

Mit der Einstufung als Pkw sind Zusatzkosten von mehreren Hundert Euro pro Fahrzeug und Jahr verbunden. Der Handwerker muss anhand der nicht vorhandenen Sitzplätze und der entsprechenden Ladefläche beim Zoll nachweisen oder amtlich verbessen lassen, dass sein Transporter oder Pritschenwagen ein reines Nutzfahrzeug ist. Ein großer Aufwand für den Betrieb und auch für die Zollverwaltung.

Hier gibt es gute Nachrichten. Halter von leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sollen ab dem kommenden Jahr steuerlich begünstigt werden. Ab 2021 sollen die gewichtsbezogenen Steuersätze für Nutzfahrzeuge gelten. Die Beiträge sollen sinken und die Betriebe damit entlastet werden. Die Sonderregelung des Paragrafen 18 Absatz 12 KraftStG soll aufgehoben werden. 

Was ändert sich noch mit der neuen Kfz-Steuer ab 2021?

Die Bundesregierung hat in ihrem Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen, die Kraftfahrzeugsteuer stärker an CO2-Emissionen auszurichten. Wer umweltschonend fährt, zahlt auch weniger Kfz-Steuer. So sieht es der Gesetzentwurf vor. 

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Vor allem für SUVs und Sportwagen wird es dann teuer: Nach den Plänen der Bundesregierung greift die Klimakomponente ab 96 Gramm CO2, das pro Kilometer ausgestoßen wird.  

Besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren sollen auf der anderen Seite entlastet werden. Bei einem CO2-Wert bis 95 Gramm pro Kilometer gilt für sie eine Steuervergünstigung von 30 Euro im Jahr. Sie soll für maximal fünf Jahre gewährt werden und spätestens zum 31. Dezember 2025 enden.

Außerdem soll die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängert werden. Künftig gilt sie für Fahrzeuge, die bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die Steuerbefreiung wird bis zum 31. Dezember 2030 gewährt. Bislang sollte die Steuerbefreiung nur bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

Wie geht es weiter?

Als nächstes befasst sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Wenn er das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hat, kommt es erneut in den Bundesrat und dann zur endgültigen Entscheidung.

Der Bundesrat habe bereits sein Einverständnis mit dieser Maßnahme zur Entlastung des Handwerks signalisiert, berichtet der ZDH, der sich sowohl für Vereinfachungen im Verwaltungsverfahren als auch auf politischer Ebene für eine Abschaffung der Sonderregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG eingesetzt hatte.

Text: / handwerksblatt.de

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