Der Handwerker ist für Reparaturen immer willkommen. Aber ist derjenige, der die Tür öffnet, auch befugt, den Auftrag zu erteilen?

Der Handwerker ist für Reparaturen immer willkommen. Aber zahlt derjenige, der die Tür öffnet, auch die Rechnung? (Foto: © Perig Morisse/123RF.com)

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Wenn der Mieter den Handwerker bestellt ...

Betriebsführung

Vor allem Installateure kennen die Situation: Man wird für eine Reparatur in eine Wohnung gerufen und das Gegenüber ist der Mieter. Dann sollte man wissen, ob der Vermieter mit dem Auftrag einverstanden ist. Wir erklären, was hier rechtlich gilt.

Was gilt es zu beachten, wenn der Mieter anstelle des Hauseigentümers den Handwerker bestellt? Rechtsrat gibt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH:

Problematisch kann sein, dass der Mieter die Reparatur in der gemieteten Wohnung nicht mit dem Vermieter abgesprochen hat und der Vermieter im Nachhinein die Begleichung der Rechnung ablehnt. Gegebenenfalls beruft er sich auch auf ein Verschulden des Mieters oder auf den Mietvertrag, in dem Kostentragung durch den Mieter vereinbart ist.

Rücksprache halten

Ist bei der Beauftragung schon ersichtlich, dass es sich um eine Reparatur in einem Mietobjekt handelt und dass der Mieter die Leistungen in Auftrag gibt, sollte der Handwerker in jedem Fall Rücksprache mit dem Hauseigentümer halten; jedenfalls dann, wenn der Mieter vorgibt, hier in Vollmacht für den Vermieter zu handeln; mithin die Rechnung auf den Vermieter auszustellen ist.

Wenn klar ist, dass der Vermieter die Kosten übernimmt, wäre wünschenswert, dass er das kurz  – etwa per Mail – schriftlich bestätigt. Auf dem Arbeitsschein sollten die jeweiligen Daten von Mieter und Vermieter genau dokumentiert werden. Und wenn telefonische Rücksprache wegen der Kosten gehalten wurde, sollte das ebenso auf dem Arbeitsschein zu finden sein.

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Nicht anders verhält es sich, wenn eine Hausverwaltung zwischengeschaltet ist. Der richtige Rechnungsempfänger sollte immer im Vorfeld genau bekannt sein und schriftlich bestätigt werden, denn nicht selten ist der Ursprung später auftretender Probleme bereits bei der Auftragsannahme zu finden.

Vollmacht des Stellvertreters entscheidet

Grunsätzlich ist die Rechtslage so: Wenn die Bestellung als Stellvertreter für einen Dritten aufgegeben wird, besteht die Forderung gegen den Dritten, und an diesen ist dann auch die Rechnung auszustellen. Idealerweise wird daraufhin auch die Rechnung durch den Dritten bezahlt.

Es kommt hier auf die Vollmacht an: War der Besteller bevollmächtigt, den Auftrag zu tätigen, muss er das nachweisen können. Kann er dies, zum Beispiel durch ein Schriftstück, so muss der Dritte auch bezahlen.

Berechtigung prüfen

Als Auftragnehmer sollte man sich nicht scheuen, die Bevollmächtigung zu prüfen oder sich diese vorlegen zu lassen und zu kopieren, die relevanten Daten sowohl des Bestellenden als auch die des Dritten abzufragen und besondere Sorgfalt bei der Dokumentation walten zu lassen, wenn sich Bestell- und Rechnungsadresse unterscheiden.

War der Bestellende nicht bevollmächtigt, für einen Dritten den Auftrag zu erteilen oder kann er die Bevollmächtigung nicht nachweisen, so hat er als Besteller die Ware oder Leistung selbst zu bezahlen: Er haftet als vollmachtloser Vertreter auf Erfüllung oder Schadensersatz. Allerdings kann der Vertretene den Vertrag auch nachträglich genehmigen und muss dann zahlen.

Quelle: Bremer Inkasso GmbH

Text: / handwerksblatt.de

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