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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Lohngruppen eines Tarifvertrags sind immer an die auszuübenden Tätigkeiten gekoppelt. Nur bei entsprechender Tätigkeit besteht auch ein Anspruch auf die dazu gehörende Lohngruppe. (Foto: © budabar/123RF.com)
Vorlesen:
März 2014
Wer Müll entsorgt, ist noch kein Gebäudereiniger. Seine Arbeit muss ein konkretes Tätigkeitsmerkmal der tarifvertraglichen Lohngruppen erfüllen. Die Tarifparteien im Gebäudereinigungshandwerk haben nämlich keinen allgemeinen Mindestlohn vereinbart.
Der Mitarbeiter eines Gebäudereinigers war in einem Kaufhaus an der Müllpresse für die Müllentsorgung verantwortlich. Dafür bekam er 6,50 Euro pro Stunde, deutlich unter dem Mindestlohn des Tarifvertrags.
Das Bundesarbeitsgericht wies seine Forderung nach dem tariflichen Mindestlohn zurück.
Nach Auffassung der Bundesrichter erfüllte seine Tätigkeit nicht das Merkmal der Innen- und Unterhaltsreinigung im Sinne der Lohngruppe 1 des TV Mindestlohn. Unterhaltsreinigungsarbeiten seien fortlaufende und kontinuierlich auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen seien. Allein der Umstand, dass der Kläger Müll entsorgt habe, führe nicht zur Erfüllung dieses Merkmals.
Auch könne die Tätigkeit des Klägers nicht unter das Merkmal der "Beseitigung von Produktionsrückständen" zugeordnet werden. Ferner komme der Lohngruppe 1 TV Mindestlohn auch keine Funktion als Auffanglohngruppe zu.
Schließlich könne die Tätigkeit des Klägers auch nicht nach Sinn und Zweck des Mindestlohntarifvertrages dem Mindestlohn unterfallen. Anders als im Bereich des Gerüstbauerhandwerks oder auch im Maler- und Lackiererhandwerk hätten die Tarifparteien im Gebäudereinigungshandwerk keinen allgemeinen Mindestlohn vereinbart.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2013, Az.: 4 AZR 431/12
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