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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
Auto geleast? Dann lohnt sich vielleicht ein Blick in das "Kleingedruckte" des Vertrags. (Foto: © welcomia/123RF.com)
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April 2022
Ein Leasingvertrag muss für den Kunden verständlich sein, auch die darin beschriebene Abrechnungsmethode für die Entschädigung bei Rückgabe. Ist er das nicht, ist die Klausel unwirksam, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig.
Wird ein geleastes Auto zurückgegeben, erhält der Leasingnehmer die bereits geleisteten Raten zurück. Im Gegenzug kann derjenige, der das Auto zur Verfügung gestellt hat (der Leasinggeber), eine Entschädigung für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer verlangen. Wie dieser Nutzungsersatz abgerechnet wird und wie der Vertrag diese Berechnung darstellen muss, hat das Oberlandesgericht Braunschweig konkretisiert.
Ein Unternehmer hatte ein Fahrzeug geleast, das er aber wegen eines Fehlers zurückgab. Er forderte anschließend die Rückerstattung seiner gezahlten Leasingraten.
Der Leasinggeber verlangte im Gegenzug eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Er berechnete dabei 0, 67 % des Neupreises pro gefahrenen 1.000 Kilometer, wobei er eine Gesamtlaufleistung des Kfz von 150.000 Kilometer zugrunde legte. Diesen Prozentfaktor hatte das vermittelnde Autohaus in ein Formular eingetragen, das der Leasinggeber aufgesetzt hatte. Der Unternehmer hatte es bei Rückgabe des Fahrzeugs unterschrieben. In diesem Formular befand sich unter Angabe "Prozentfaktor: 0, 67 %" ein weiteres Feld "Nutzungsentschädigung", das das Autohaus nicht ausgefüllt hatte.
Die Leasingfirma berief sich darauf, der "Prozentfaktor" sei durch die Unterschrift des Geschäftsführers der Leasingnehmerin verbindlich festgelegt worden. Der Leasingnehmer fand das zu teuer und klagte.
Das Oberlandesgericht gab ihm recht. Die Forderung sei trotz der Unterschrift auf dem Formular nicht wirksam zustande gekommen. Anders als vom Landgericht Braunschweig angenommen handele es sich bei der unterzeichneten Erklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), welche die Leasinggeberin einseitig für eine Vielzahl von Verträgen festgelegt habe. AGB unterliegen grundsätzlich inhaltlichen Beschränkungen und müssen klar und verständlich formuliert sein.
Der Leasinggeber habe gegen das Transparenzgebot verstoßen, erklärten die Richter. Denn nur das Feld "Prozentfaktor" und nicht das Feld "Nutzungsentschädigung" sei ausgefüllt worden. Die Formulierung lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass sie die Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bilde. Es sei außerdem nicht erkennbar, auf welche Bezugspunkte sich der Prozentfaktor beziehe. Auch von einem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft könne nicht verlangt werden, dass er präsentes Wissen über die Einzelheiten der Berechnung einer Nutzungsentschädigung habe.
Das Oberlandesgericht hat stattdessen die Berechnung der Nutzungsentschädigung nach der linearen Berechnungsmethode vorgenommen. Dabei wird der Kaufpreis des Fahrzeugs zu der voraussichtlichen Restlaufleistung ins Verhältnis gesetzt und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers multipliziert. Die Gesamtlaufleistung hat das Gericht für das betroffene Fahrzeug auf 300.000 Kilometer geschätzt, anstatt der 150.000 Kilometer, die die Leasingfirma angesetzt hatte. Das führte zu einer deutlich niedrigeren Nutzungsentschädigung, als der Leasinggeber verlangt hatte.
Bei einem Bruttokaufpreis von 107.435 Euro und einem Kilometerstand bei Rückgabe von 14.145 km ergab sich hier eine Nutzungsentschädigung von 5.065,56 Euro (107.435 Euro / 300.000 km x 14.145 km).
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 1. Februar 2022, Az. 7 U 566/20
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