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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
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Die Betriebe mussten im Corona-Lockdown schließen und verlangten nun die Leistungen ihrer Versicherungen. Ohne Erfolg. (Foto: © Daniil Peshkov/123RF.com)
Vorlesen:
September 2021
Unternehmen erhalten für die Zeit des Lockdowns keine Leistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung. Der Vertrag sehe das nicht vor, entschied das Oberlandesgericht Köln.
Listet eine Betriebsschließungsversicherung Krankheiten in ihren Versicherungsbedingungen auf und ist Covid-19 nicht darin enthalten, muss sie bei einer behördlich angeordneten Schließung nicht zahlen. Damit hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln vorangegangene Urteile der Landgerichte Köln und Aachen bestätigt.
Die Kläger verlangten jeweils Zahlungen aus ihren Betriebsschließungsversicherungen für die Zeit des ersten Corona-Lockdowns im März 2020. Diese Bedingungen sahen eine Entschädigungspflicht für behördliche Schließungen wegen Krankheiten vor und enthielten eine Auflistung ("...im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger"). Die Versicherungskunden argumentierten, dass diese Aufzählung nicht abschließend sei und darüber hinaus unklar und damit unwirksam.
Das OLG Köln wies die Klagen zurück. Die Richter erklärten, das Leistungsversprechen des Versicherers erstrecke sich ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserreger.
Dies ergebe die Auslegung der Klausel aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, bei der es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung handele. Der Begriff "namentlich" erfolge hier nicht adverbial im Sinne von "insbesondere", sondern adjektivisch im Sinne von "ausdrücklich benannt".
Die Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch wirksam. Weder liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch enthielten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen.
Eine Aushöhlung oder Entwertung des nach dem Vertragszweck beabsichtigten Versicherungsschutzes sah das OLG hier nicht.
Oberlandesgericht Köln, Urteile vom 7. September 2021, Az. 9 U 14/21 und 9 U 18/21 (In beiden Fällen ist die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)
Betriebsschließungsversicherung Bundesweit streiten sich die vom Lockdown betroffenen Unternehmen derzeit vor vielen Gerichten mit ihren Versicherern über Zahlungen für ihre Umsatzeinbrüche. Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Versicherungsschutz abgelehnt, während das Landgericht Mannheim ihn befürwortet, ebenso wie das Landgericht München. Am Ende wird der Bundesgerichtshof für Klarheit und eine einheitliche Linie sorgen müssen.
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