Arbeitnehmer sollen auch ein Recht auf den Einsatz am häuslichen Schreibtisch erhalten – zunächst befristet bis zum 15. März 2021. 

Der Bundesarbeitsminister soll per Verordnung ein Recht auf Homeoffice für Beschäftigte einführen – vorläufig bis zum 15. März 2021.  (Foto: © K. Freund)

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Das Recht auf Homeoffice kommt – vorübergehend

Betriebsführung

Arbeitnehmer sollen ein Recht auf den Einsatz am häuslichen Schreibtisch erhalten, zunächst befristet bis zum 15. März 2021. Was ein Fachanwalt dazu sagt.

Wegen der aktuell hohen Corona-Infektionszahlen haben die Länderchefs und die Kanzlerin am 19. Januar 2021 nicht nur eine Verlängerung des Lockdowns beschlossen. Beschäftigte sollen auch ein Recht erhalten, von zu Hause zu arbeiten – soweit das möglich ist. Gelten soll dies zunächst befristet bis zum 15. März 2021

Der Bundesarbeitsminister soll für das Recht auf Homeoffice eine Rechtsverordnung erlassen, die sich auf arbeitsschutzrechtliche Normen stützt. Die rechtliche Lage schätzt der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott ein.

"Bei Regelungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzrechts steht dem Bund unmittelbar eine Gesetzgebungskompetenz zu", erklärt Fuhlrott. "Es bedarf insoweit also keiner Umsetzung durch die Länder wie etwa im Bereich der Regelungen für Schulen. Der Bund kann daher auf diesem Gebiet bundeseinheitliche Regelungen schaffen".

Homeoffice "wo es möglich ist"

Der entsprechende Beschluss vom 19. Januar führt dazu aus: "Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern es die Tätigkeiten zulassen."

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Konkret ist die Umsetzung im Wege einer Rechtsverordnung geplant, die auf eine zum 1. Januar 2021 neu geschaffene Regelung im Arbeitsschutzgesetz gestützt werden soll. Diese Vorschrift erlaubt es dem Bundesministerium für Arbeit ohne Abstimmung mit Bundestag oder Bundesrat für den Zeitraum des Vorliegens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite weitergehende Regelungen im Bereich des Arbeitsschutzes zu erlassen.

Was die neue Verordnung regelt

Es liegt auch bereits ein erster Referentenentwurf einer "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung" vom 18. Januar 2021 vor. Dieser ist zwischenzeitlich überarbeitet worden und soll durch das Kabinett am 20. Januar 2021 noch verabschiedet werden.

Keine Corona-Tests am Arbeitsplatz

"Die nunmehr vorliegende Fassung ist im Vergleich zum Entwurf noch abgemildert worden. So müssen Arbeitgeber keine wöchentlichen Corona-Schnelltests mehr anbieten, wie es noch der Entwurf vorsah", so Fuhlrott.

Die finale Fassung umfasst daher nur noch vier Paragrafen, die sich in

  • "Ziel und Anwendungsbereich" (§ 1),
  • "Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb" (§ 2),
  • "Mund-Nasen-Schutz" (§ 3)
  • und "Inkrafttreten, Außerkrafttreten" (§ 4)

unterteilen. Eine Beschlussfassung ist bereits für den 20. Januar 2021 vorgesehen, das Inkrafttreten soll fünf Tage nach der Verkündung erfolgen und die Regelungen bis zum 15. März 2021 in Kraft bleiben.

§ 2 Absatz 4 der Verordnung sieht ein Recht auf Homeoffice vor und lautet wie folgt: 
"Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen."

Arbeitgeber muss Weigerung begründen

"Das Herzstück des Entwurfes ist sicherlich das Recht auf Homeoffice", meint Fuhlrott. "Dieses soll auch durch die Aufsichtsbehörden geprüft werden und werden Unternehmen dann darlegen müssen, welche zwingenden betrieblichen Gründe bestehen, warum ein Büroangestellter vor Ort sein muss." 

Der Fachanwalt erläutert dazu: "Ein Recht auf Homeoffice ist natürlich ein großer Eingriff in die betriebliche Organisationshoheit. So sinnvoll eine Tätigkeit im Homeoffice derzeit sein mag, so stellt sich schon die Frage, ob ein derart massiver Eingriff im Wege einer Rechtsverordnung möglich ist und nicht vielmehr eines durch den Bundestag verabschiedeten Gesetzes bedurft hätte."

Quelle: VDAA  

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Text: / handwerksblatt.de

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