War das schön, als man noch unbeschwert verreisen konnte. In Corona-Zeiten kommt auch das Arbeitsrecht ins Spiel. (Foto: © Vivoo/123RF.com)

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Reiserückkehrer: Was heißt das für Arbeitgeber?

Betriebsführung

Im Oktober beginnen in allen Bundesländern die Herbstferien. Wieder stellt sich für Arbeitgeber die Frage: Was ist, wenn meine Mitarbeiter in Corona-Risikogebiete fahren? Darf man nach dem Reiseziel fragen? Wer zahlt den Lohn bei Quarantäne?

In Kürze beginnen in vielen Bundesländern die Herbstferien. Bislang war das immer eine gute Gelegenheit, vor der kalten Jahreszeit noch einmal etwas Sonne zu tanken. Doch aktuell (Stand 16. September 2020) gilt zum Beispiel ganz Spanien, wie viele andere beliebte Reiseziele auch, als Corona-Risikogebiet. Das bedeutet bei der Rückkehr nach Deutschland: Corona-Test machen und erstmal in Quarantäne gehen.

Doch was heißt das für die Arbeitgeber der Reiserückkehrer? Dürfen sie ihre Angestellten überhaupt fragen, wohin sie verreisen wollen oder verreist sind? Und müssen sie bei einer möglichen Quarantäne den Lohn weiterzahlen?

Dieser Beitrag will solche Fragen klären, wobei sich bei diesem Thema permanent die Rechtslage ändern kann. Verfolgen Sie daher unsere Berichterstattung.

Der Mitarbeiter muss nach seiner Reise in Quarantäne. Muss der Betrieb eine Entschädigung zahlen?

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"Wahrscheinlich nein! Wenn der Mitarbeiter wissentlich in ein Risikogebiet gereist ist, das schon bei Abreise als Risikogebiet ausgewiesen war, und anschließend in häusliche Quarantäne muss, hat er vermutlich keinen Anspruch auf Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz", sagt Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel von der Kanzlei ETL-Rechtsanwälte GmbH.

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Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt diese Klarstellung von Bund und Ländern vom 27. August 2020. Sie entspreche der geltenden Rechtslage, wonach ein Arbeitnehmer, der sich wissentlich in ein Risikogebiet begibt, keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Es liege hier ein "Verschulden gegen sich selbst" vor.

Für den Arbeitgeber bedeutet das, dass er nicht verpflichtet ist, entsprechend dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Vorleistung zu gehen und eine Entschädigung anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen. Wenn die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitnehmer während der Quarantäne im Homeoffice arbeitet, erhält er natürlich weiter sein Gehalt.  

Was, wenn der Urlaubsort erst während der Reise als Risikogebiet eingestuft wird?

Dann hat der Arbeitnehmer nicht schuldhaft gehandelt. Der Arbeitgeber kann sich die während der etwaig angeordneten Quarantäne geleistete Entschädigung in diesem Fall von der zuständigen Behörde erstatten lassen. 

Darf man die Mitarbeiter überhaupt fragen, wohin sie verreisen?

Fragen darf man, aber es gibt keinen Anspruch darauf, dass der Mitarbeiter die Frage (korrekt) beantwortet.  

Hat der Chef in Corona-Zeiten denn ein Recht darauf zu erfahren, wo der Mitarbeiter im Urlaub war?

"Sollte der Arbeitnehmer in einem sogenannten Risikogebiet Urlaub gemacht haben, besteht ein gesteigertes Infektionsrisiko", sagt Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel. "Beantwortet der Arbeitnehmer die Frage nach dem Urlaubsort nach Reiserückkehr nicht, besteht aus diesem Grund nach unserer aktuellen Einschätzung das Recht des Arbeitgebers, die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu verweigern, wenn kein Homeoffice möglich ist." Keine Beschäftigung des Arbeitnehmers bedeutet auch, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung besitzt.

Muss man einen Arbeitnehmer, der aus dem Urlaub kommt, wieder an seinen Arbeitsplatz lassen?

War der Arbeitnehmer an einem Reiseziel, an dem zu dem Zeitpunkt kein gesteigertes Infektionsrisiko bestand, hat er einen Anspruch auf Beschäftigung. "Weigert sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, muss er ihn trotzdem vertragsgemäß vergüten", sagt Rechtsanwalt Schlegel.

Kehrt der Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, liegt der Fall anders. "Ohne negatives Testergebnis muss der Arbeitnehmer nach unserer Einschätzung nicht beschäftigt werden und er hat keinen Anspruch auf Vergütung."  

Risikogebiete Aktuelle Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete finden Sie beim Robert Koch Institut RKI

Muss der Mitarbeiter für die Zeit der Quarantäne Urlaub nehmen?

"Nein, das muss er in keinem Fall", betont Rechtsanwalt Uwe Schlegel. Ist die Quarantäne durch die zuständige Behörde angeordnet, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitsplatz fernbleiben. Soweit kein Homeoffice möglich ist, erhält der Arbeitnehmer dann durch seinen Arbeitgeber eine Entschädigung für den erlittenen Verdienstausfall. Der Arbeitgeber wiederum bekommt das gezahlte Geld durch die Behörde erstattet.

Doch Vorsicht: "Dies gilt grundsätzlich nur solange wie der Arbeitnehmer die Quarantäne nicht schuldhaft ausgelöst hat, insbesondere durch bewusste Reise in ein vor der Abreise als solches ausgewiesenes Risikogebiet."  

Was ist, wenn der Mitarbeiter den Corona-Test verweigert?

Kostenlose Tests für Reiserückkehrer aus Nicht-Risikogebieten soll es nach aktuellem Stand künftig nicht mehr geben. Reiserückkehrer aus Risikogebieten müssen sich aber weiterhin beim Gesundheitsamt melden, sich testen lassen und in der Regel in Quarantäne begeben. Über die Dauer der Quarantäne, ob weiterhin 14 Tage oder kürzer, wird gerade unter Gesundheitspolitikern diskutiert.  

Gesundheitsamt Hier finden Sie Ihr zuständiges Gesundheitsamt

Wie ist das mit zweiten Tests?

Die Gesundheitsämter empfehlen Reiserückkehrern einen Wiederholungstest. Rechtlich ist das momentan aber nicht vorgeschrieben. "Unsere Empfehlung ist, dass der, Arbeitgeber bei der Rückkehr des Arbeitnehmers aus einem Risikogebiet auf einen zweiten Test besteht", sagt Rechtsanwalt Schlegel.

Wie sich die Rechtslage verhält, wenn sich der Arbeitnehmer einem solchen (zweiten) Test verweigert, ist derzeit ungeklärt. "Wir halten es für vertretbar, wenn sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall entschließt, den Arbeitnehmer vorübergehend nicht zu beschäftigen und zu vergüten, wenn nicht eine Arbeit im Homeoffice möglich ist."  

Text: / handwerksblatt.de

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