Urteil, Friseur

Wenn die Haarfarbe der Kundin nicht gefällt, muss der Friseur noch mal ran. (Foto: © Ravil Sayfullin/123RF.com)

Vorlesen:

Kunde muss den Friseur nachbessern lassen

Wenn die Kundin nicht zufrieden ist, muss sie dem Friseur Gelegenheit geben, sein Werk nachzubessern. Anderenfalls kann sie für eine missglückte Haarfarbe keinen Schadensersatz fordern.

Wenn mal was schiefgeht, muss der Kunde dem Handwerker immer die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Das gilt auch für eine verpatzte Haarfarbe, sagt das Amtsgericht München.

Der Fall: Eine Kundin wollte die gleiche Frisur haben wie die Bloggerin Xenia, mit der sogenannten Balayage-Technik. Die Friseurin verteilte  Haarfärbemittel für zwei Stunden auf dem Kopf der Kundin. Diese klagte, ihre Kopfhaut habe dabei massiv gebrannt und gejuckt. Nach dem Ausspülen seien ihre Haare dottergelb gewesen. Die Frau wollte die Haarschäden sofort noch im Friseursalon beseitigen lassen. Die Friseurin weigert sich aus Zeitmangel und bot auch keinen Alternativtermin an. Sie gab der Kundin eine Silbertönung gegen den Gelbstich mit. Kostenpunkt für alles: 153 Euro. Der Gelbstich blieb aber. Das Haar habe durch die viel zu lange Einwirkzeit Schaden genommen, meinte die Kundin. All dies habe über lange Zeit auch negative psychische Auswirkungen gehabt.

Die Friseurin meinte, weil sich die Kundin nicht mehr mit ihr in Verbindung gesetzt habe, sei sie davon ausgangen, dass sie zufrieden gewesen sei. Die Frau hätte Nachbesserung verlangen können.

Keine Frist gesetzt

Das Urteil: Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite der Friseurin. Ein Schadensersatz setze grundsätzlich voraus, dass dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. Dem Verhalten der Kundin vor Ort sei das nicht zu entnehmen gewesen. Sie habe ein sofortiges Handeln der Friseurin - und auch nur ein solches - verlangt. Sie habe damals keinerlei "angemessene" Zeit zur Beseitigung eingeräumt.

Das könnte Sie auch interessieren:

Die Friseurin habe sich nicht endgültig geweigert, nachzubessern. Dass sie aus Termingründen nicht sofort gehandelt habe und auch keinen Alternativtermin angeboten haben soll, stelle keine endgültige Verweigerung dar, die eine Fristsetzung überflüssig mache. Im Gegenteil, die Friseurin habe mit der Silbertönung versucht, Abhilfe zu verschaffen.

Keine fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche

Die Nachbesserung sei der Kundin auch zumutbar. Es gab keine fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche. Daher habe die Kundin der Friseurin eine Frist setzen müssen. Da das nicht geschehen sei, habe sie keine Gewährleistungsansprüche, erklärte das Gericht.

Auch ein Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung scheide aus, da die Kundin eine Gesundheitsschädigung oder Körperverletzung nicht schlüssig und substantiiert dargelegt habe.

Amtsgericht München, Urteil vom 24. Januar 2019, Az. 213 C 8595/18

 

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: