Die Anlage sollte sich an den Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 sowie dem Beiblatt 2 zur DIN 4109  orientieren, so das Urteil.

Hielt die Anlage die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 sowie des Beiblatts 2 zur DIN 4109 ein? (Foto: © Serhii Hryshchyshen/123RF.com)

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Schallschutz: Erhöhter Standard muss nicht ausdrücklich vereinbart werden

Betriebsführung

Haben Bauherr und Handwerker einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard des Baus vereinbart, so gilt das auch für die Schallschutzwerte der Lüftungsanlage. Das OLG Schleswig nahm einen SHK-Installateur in die Pflicht.

In einem Bauvertrag über die Belüftungsanlage eines Wohn-Neubaus stand nichts zum Schallschutz. Trotzdem sei ein gehobener Schallschutz stillschweigend vereinbart worden, entschied das Oberlandgericht Schleswig.

Der Fall

Ein SHK-Betrieb installierte Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsanlagen in einem neu gebauten Einfamilienhaus. Nach Rechnungsstellung zahlten die Bauherren jedoch knapp 5.000 Euro nicht, weil ihnen die Lüftungsanlage zu laut war. Diese sei daher mangelhaft, argumentierten sie.  Ein vom Gericht beauftragter Gutachter stellte fest, dass die obligatorischen Schallschutzwerte nicht eingehalten wurden. Der Schalldruckpegel von 30 dB(A) wurde überschritten.

Die Bauherren verklagten den Handwerker auf 15.000 Euro, um damit einen besseren Schallschutz einbauen zu lassen. Sie beriefen sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach in einem reinen Wohngebiet und bei einer gehobenen Ausstattung des Gebäudes höhere Schallschutzwerte geschuldet sein können.

Der Installateur sah keinen Grund für eine Reklamation: Es sei nur eine Lüftungsanlage beauftragt worden, erhöhter Schallschutz sei nicht vereinbart gewesen. Er klagte wiederum die restlichen 5.000 Euro Werklohn ein. 

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Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig gab den Bauherren recht. Die SHK-Firma wurde zu einer Zahlung von 15.000 Euro verurteilt, die Auftraggeber mussten nichts zahlen.

Die Pflicht zur Einhaltung eines erhöhten Schallschutzes könne sich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus den Umständen ergeben. "Die Auslegung des Vertrages ergibt, dass zwischen den Parteien ein einzuhaltender Schallschutz vereinbart worden ist. Denn der Unternehmer verspricht dem Bauherrn stillschweigend mindestens, dass das zu erstellende Werk die Regeln der Technik einhält", so das Urteil.

Üblicher Qualitätsstandard ist einzuhalten

Für die Ermittlung des geschuldeten Schallschutzwerts könne die VDI 4100 als Maßstab herangezogen werden, erklärte das Gericht. "Die Auslegung der Vereinbarungen zwischen den Parteien ergibt, dass ein gehobener Schallschutz von 30 dB(A) nach Tabelle 4 der VDI 4100 geschuldet war." Es seien nicht nur die Mindestanforderungen an den Schallschutz nach DIN 4109 einzuhalten. Besondere Qualitätsanforderungen könnten sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus den jeweiligen Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes ergeben. 

"Haben die Parteien einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard vereinbart, so muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Insoweit können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 Anhaltspunkte liefern." In diesem Fall war die SHK-Firma also verpflichtet, eine Lüftungsanlage anzubieten, die zum erkennbaren Zuschnitt des Einfamilienhauses passte. Das ergab sich aus dem Grundriss des Gebäudes und der Lage in einem reinen Wohngebiet.

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, Urteil vom 25. August 2023, Az. 1 U 85/21

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Text: / handwerksblatt.de

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