So sichern Sie Ihren Werklohn: Goldene Tipps für Handwerker
Mit einfachen, aber wirkungsvollen Schritten schützen Sie sich vor Zahlungsausfällen und teuren Fehlern auf der Baustelle. Ein Experte erklärt, was Sie tun können.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Baurecht
Ob Ärger mit dem Kunden, fehlende schriftliche Aufträge oder riskante Änderungen während der Bauphase – viele Probleme lassen sich leicht verhindern. Rechtsanwalt Carsten Seeger gibt Tipps, wie Sie mit klaren Regeln, richtiger Dokumentation und dem Wissen um Ihre Rechte Ihre Arbeit rechtssicher gestalten und zügig bezahlt werden.
Denkweise ändern
Warten Sie nicht darauf, was der Auftraggeber macht. Überlegen Sie: Was will ich? Was muss ich tun, um meine Werklohnansprüche abzusichern und durchzusetzen? Nur auf mündliche Zusagen von Architekt, Bauleiter oder Auftraggeber zu vertrauen, ist riskant. Das ist nur "Prinzip Hoffnung" und vor Gericht wertlos. Das Gesetz sagt: Wer Geld will, muss beweisen, dass er Anspruch darauf hat. Darum: Dokumentieren, beweisen, absichern – so sichern Sie Ihren Werklohn.
Erst arbeiten, wenn es schriftlich beauftragt ist
Viele Handwerker legen nach einer mündlichen Zusage sofort los. Das ist gefährlich. Beginnen Sie erst mit der Arbeit, wenn der Auftrag schriftlich vorliegt – auch bei Zusatzarbeiten, Stundenlohn oder Nachträgen. Das muss kein langer Vertrag sein: Eine kurze Bestätigung per E-Mail vom Auftraggeber reicht.
Vertragsänderungen während der Bauphase schriftlich bestätigen lassen
Manchmal fordert der Auftraggeber oder der Architekt Änderungen mitten in der Bauphase. Wichtig: Nur der Auftraggeber darf den Vertrag ändern – nicht der Architekt. Darum bringt Ihnen eine Erklärung des Architekten alleine gar nichts. Lassen Sie sich Änderungen immer schriftlich vom Auftraggeber bestätigen! Sonst kann es passieren, dass er die Änderung später nicht akzeptiert und einen Mangel rügt – auch wenn alles funktioniert. Eine klare Abweichung des Ist-Zustands vom Soll-Zustand reicht für einen Mangel aus.
Widerrufsrecht des Verbrauchers beachten
Arbeiten Sie für Privatkunden, müssen Sie das gesetzliche Widerrufsrecht beachten. Die Handwerkskammern und der Zentralverband des Deutschen Handwerks bieten fertige Formulare – übernehmen Sie diese und ändern Sie nichts daran. Der Kunde muss unterschreiben – sonst ist die Belehrung ungültig. Fehlende Widerrufsbelehrungen sind Tretminen: Ohne sie kann der Kunde bis zu ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss den Auftrag widerrufen. Dann müssen Sie alles Geld zurückgeben und erhalten keinen Wertersatz für Ihre Arbeit. Darum: Immer unterschriebene Widerrufsbelehrung einholen!
Unterschied zwischen Textform und Schriftform kennen
Oft wird heute mit Messengern wie WhatsApp kommuniziert, weil es leichter und schneller geht. Laut der aktuellen Rechtsprechung erfüllt dies aber weder die Textform noch die Schriftform. Textform ist der E-Mail-Verkehr. Hier können per E-Mail Verträge abgeschlossen werden, die nicht einer bestimmten gesetzlichen Form bedürfen. Kurz:
• Textform: zum Beispiel eine E-Mail – sie reicht für viele Vereinbarungen, wenn kein besonderes Gesetz greift.
• Schriftform: Sie ist strenger – das Schreiben muss handschriftlich unterschrieben werden und im Original beim Empfänger ankommen (per Post, Bote oder Gerichtsvollzieher). Ein Scan per E-Mail reicht hier nicht aus! Wichtige Mitteilungen wie Kündigungen oder Bedenkenanmeldungen müssen in Schriftform erfolgen.
Bedenken sofort anmelden!
Viele Handwerker äußern aus Angst vor Ärger mit dem Auftraggeber oder Architekten keine Bedenken. Das ist ein Fehler! Wenn Sie Zweifel haben, dass Ihr Werk dauerhaft funktioniert, müssen Sie diese Bedenken schriftlich anmelden. Das befreit Sie aus der Haftung. Gerichte verlangen Bedenkenanmeldungen inzwischen sehr oft – auch wenn:
- Planungsfehler des Architekten vorliegen,
- Vorarbeiten anderer Firmen fehlerhaft sind,
- oder Nachfolgearbeiten die Funktion gefährden.
Seine Rechte kennen und nutzen!
Es gibt gesetzliche Möglichkeiten, mit denen Handwerker ihre Forderungen sichern können:
• § 650 e BGB – Bauhandwerkersicherungshypothek: schneller Eintrag ins Grundbuch zur Sicherung der Forderung.
• § 650 f BGB – Sicherheitsleistung: Der Auftraggeber kann zur Sicherheitsleistung verpflichtet werden – seit 2018 auch Privatkunden. Hier sollte man eine Frist von 17 Kalendertagen setzen. Wenn keine Sicherheit kommt, können Sie die Leistung verweigern oder kündigen (in Schriftform!). Gerade bei überfälligen Abschlagsrechnungen ist dies oft wirksamer als Mahnungen.
"Mit der Bauhandwerkersicherungshypothek habe ich sehr gute Erfahrungen gemacht", betont Rechtsanwalt Carsten Seeger. "Sie ist sehr schnelles gerichtliches Verfahren, da man der Gegenseite quasi über Nacht mit einer Vormerkung ins Grundbuch springen kann und das Grundstück mit der Immobilie so gut wie unverkäuflich wird, und man als Handwerker immer mit am Tisch sitzt." Wichtig dabei sei, dass der Auftraggeber der Handwerksleistung auch Eigentümer des Grundstücks ist, für das die Leistungen erbracht wurden.
Anders ist es bei der Bauhandwerkersicherung. "Hier kann man als Handwerker eine Sicherheitsleistung vom Auftraggeber fordern", erklärt der Rechtsanwalt. "Das ist ein starkes Recht. Das sollte man als Handwerker auch mal gegenüber der Buchhaltung ansprechen, wenn eine Abschlagsrechnung mal wieder überfällig ist." Ansprechen helfe meistens, um die Zahlung zu beschleunigen. "Nicht möglich ist dies leider von Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Gemeinden, Städten oder dem Land", bedauert Seeger.
Bei Problemen frühzeitig einen Anwalt einschalten!
Ein guter Baurechtsanwalt unterstützt, bevor es brennt. Suchen Sie ihn nicht erst auf, wenn der Streit eskaliert, sondern schon, wenn sich Probleme ankündigen.
💡 Fazit:
Wer als Handwerker seine Rechte kennt und schriftlich kommuniziert, sichert seinen Werklohn und vermeidet teure Fehler.
Handwerker-Merkzettel für die Werkstattwand
• Nur mit schriftlichem Auftrag arbeiten (auch bei Nachträgen).
• Änderungen immer schriftlich vom Auftraggeber bestätigen lassen.
• Widerrufsrecht bei Privatkunden beachten, Belehrung vom Kunden unterschreiben lassen.
• Textform (E-Mail) reicht oft; für Kündigung und Bedenkenanmeldung ist Schriftform nötig (Unterschrift, Original).
• Bei Zweifeln an der Funktionstauglichkeit sofort Bedenken schriftlich anmelden.
• Eigene Rechte kennen: Bauhandwerkersicherung (§ 650e/f BGB) und bei Bedarf Sicherheit anfordern.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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