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HWK Trier | September 2026
Verleihung: Landesehrenpreis Genusshandwerk
Auszeichnung mit Rahmenprogramm am 20. September im Herzen der Stadt rückt die Vielfalt des Bäcker- und Fleischerhandwerks ins Rampenlicht.
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Vorlesen:
21. August 2011
Die Ausgaben für Berufskleidung oder Werkzeuggeld kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern steuerfrei ersetzen.
Bei typischer Berufskleidung von Schornsteinfegern, Konditoren oder Fleischern ist das steuerlich unproblematisch. Schwieriger wird es, wenn sich der Chef "nur" eine einheitliche Kleidung wünscht.
Die Kosten, die dem Arbeitnehmer für typische Berufsbekleidung entstehen, kann der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen. Das Finanzamt verlangt allerdings, dass die Berufs- oder Arbeitskleidung
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"Allein der Wunsch des Arbeitgebers, dass seine Mitarbeiter einheitlich gekleidet sind, reicht nicht aus", erkärt die Germania Steuerberatungsgesellschaft. "Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn auch hygienische Erwägungen eine Rolle spielen, wie zum Beispiel in der Lebensmittelbranche."
Normale Schuhe und Unterwäsche oder Sportanzüge seien wiederum keine typische Arbeitskleidung. Schuhe oder Unterwäsche können deshalb nicht steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. "Normalerweise hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Arbeitskleidung keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Arbeitgeber", heißt es bei der Germania Steuerberatungsgesellschaft. Arbeitnehmer können jedoch die Kosten für die Berufskleidung als Werbungskosten in der persönlichen Steuererklärung geltend machen, wenn der Arbeitgeber sie nicht kostenlos zur Verfügung stellt.
Auch das Werkzeuggeld, das der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zahlt, um die Abnutzung ihrer eigenen Werkzeuge zu entschädigen, ist steuerfrei. Betroffen sind Handwerkzeuge, die zur leichteren Handhabung, Be- und Verarbeitung eines Gegenstandes dienen. Laut Rechtsprechung liegen die Kosten von so genannten Handwerkzeugen in der Regel unter 410 Euro.
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