Allein die beiderseitige Tarifgebundenheit reicht, um Ansprüche aus den Tarifverträgen entstehen zu lassen.

Allein die beiderseitige Tarifgebundenheit reicht, um Ansprüche aus den Tarifverträgen entstehen zu lassen. (Foto: © mariok/123RF.com)

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Tarifvertrag ohne Wenn und Aber

Ein tarifgebundener Arbeitgeber muss einem Gewerkschaftsmitglied Tariflohn zahlen. Dafür ist es nicht notwendig, dass dessen Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den Tarifvertrag Bezug nimmt.

Ein Tarifvertrag ist gültig, wenn er von den Tarifparteien wirksam vereinbart wird. Dass der Arbeitgeber ihn im einzelnen Arbeitsvertrag ausdrücklich einbezieht, ist dafür nicht notwendig. Anderslautende Klauseln im Tarifvertrag sind unwirksam, sagt das Bundesarbeitsgericht.

Gewerkschaften und Unternehmerverbände dürfen die Geltung tariflicher Ansprüche nicht davon abhängig machen, dass im Einzel-Arbeitsvertrag darauf Bezug genommen wird. Eine solche Bestimmung überschreitet die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien,

Der Fall

Ein Mitglied der IG Metall hatte seit 2002 einen Arbeitsvertrag, der nicht auf einen Tarifvertrag Bezug nahm. Im Jahr 2015 schloss ihr Arbeitgeber, der bis dahin nicht tarifgebunden war, mit der IG Metall und dem Unternehmerverband "Industrieservice und Dienstleistungen" einen Manteltarifvertrag und einen Entgeltrahmentarifvertrag.

Die Tarifverträge enthielten jeweils eine Klausel, die lautete: "Ansprüche aus diesem Tarifvertrag setzen voraus ..., dass die Einführung des Tarifwerks auch arbeitsvertraglich nachvollzogen wird". Jeder Arbeitsvertrag sollte dafür einen Passus erhalten, dass sich das Arbeitsverhältnis "nach dem jeweils für den Betrieb ... geltenden Tarifwerk" richtet.

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Der Arbeitgeber wollte mit der Frau einen neuen Arbeitsvertrag schließen, in dem auf den Tarifvertrag Bezug genommen wird. Aber diese weigerte sich.

Später forderte die Mitarbeiterin wegen der vorteilhafteren, tarifvertraglichen Bestimmungen die Zahlung von mehr Lohn. Der Chef lehnte das ab. Er war der Ansicht, dass die Arbeitnehmerin keine Ansprüche aus den Tarifverträgen habe, weil sie keinen neuen Arbeitsvertrag mit Bezugnahmeklausel abgeschlossen habe.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht gab der Frau Recht. Sie muss mehr Geld bekommen. Die Arbeitnehmerin hat allein schon wegen der Tarifgebundenheit Ansprüche aus den Tarifverträgen, erklärten die Bundesrichter. Die Geltung der Tarifverträge könnte nicht von der  einzelvertraglichen Umsetzung abhängig gemacht werden. Auch das arbeitsrechtliche Günstigkeitsprinzip stehe dem entgegen. Die tarifvertraglichen Bestimmungen, die eine "arbeitsvertragliche Nachvollziehung" verlangen, seien daher unwirksam.

Allein die beiderseitige Tarifgebundenheit reiche, um den Ansprüche aus den Tarifverträgen entstehen zu lassen. Das bedeutet, dass Regelungen aus einem Tarifvertrag bereits dann anwendbar sind, wenn der Mitarbeiter Mitglied der Gewerkschaft ist und der Arbeitgeber  Mitglied im Unternehmensverband oder  – im Fall des Firmentarifvertrags – selbst Partei des Tarifvertrages ist. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Mai 2020, Az.: 4 AZR 489/19

Tarifvertrag Eine tarifvertragliche Frist, die die Fortzahlung des Mindestlohns im Krankheitsfall ausschließt, ist unwirksam. 

Text: / handwerksblatt.de

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