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Überbrückungshilfe II ohne Verlustrechnung möglich

Betriebsführung

Kleinere Unternehmen können bei der Überbrückungshilfe II künftig doch auf den Verlustnachweis verzichten. "Das ist eine gute Nachricht und eine große Erleichterung für viele kleine Unternehmen", sagt Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier.

Die Überbrückungshilfe II hatte zuletzt bei vielen von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen und deren Steuerberatern für Frust gesorgt. Konkret geht es um die Regelung, wonach ein Unternehmen nur dann Anspruch auf Hilfe hat, wenn es im Antragszeitraum einen Verlust erzielt hat. Das EU-Beihilferecht schrieb dies für das Förderprogramm vor.

Ein neuer EU-Beihilferahmen räumt nun mehr Flexibilität bei der Überbrückungshilfe II ein, das meldet das Bundeswirtschaftsministerium. Die Erweiterung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen von 800.000 Euro auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen schaffe diesen zusätzlichen Spielraum für die Unternehmen. "Diese Flexibilität nutzen wir vollumfänglich bei der nationalen Umsetzung und für unsere nationalen Corona-Hilfen", sagt Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. Der Verlustnachweis kann auf Wunsch entfallen.

Wahlrecht für Unternehmen

Die neue Regelung sieht vor, dass Unternehmen rückwirkend bei der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen wählen können, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Das könne dazu führen, dass für einige Unternehmen die Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung möglich sein wird. Das helfe vor allem kleinen Unternehmen.

Altmaier: "Für viele, und vor allem für kleine Unternehmerinnen und Unternehmer, kann so der bisher erforderliche Verlustnachweis entfallen. Das ist eine gute Nachricht und eine große Erleichterung für viele kleine Unternehmen."

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Die Kleinbeihilfenregelung geht bis 1,8 Millionen Euro

Das Wahlrecht werde "einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung" umgesetzt. Es soll keine neue Anforderungen an die Antragstellung geben. Das bedeutet für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, dass bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachgewiesen werden müssen.

Sie können sich auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen solchen Verlustnachweis nicht verlangt. Unternehmen, die bereits Zahlungen erhalten haben, können dann gegebenenfalls mit einer Nachzahlung rechnen.

Für Unternehmen, die mehr als 1,8 Millionen Euro beantragen, bleibe es dabei, dass Verluste nachgewiesen werden müssen. Für diese Unternehmen bleibe die "Bundesregelung Fixkostenregelung 2020" der maßgebliche Beihilferahmen.

Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies Folgendes:

Text: / handwerksblatt.de

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