Foto: © Dmitriy Shironosov/123RF.com

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Vorsicht beim Dienstwagen für Ehepartner

Arbeitet ein Ehegatte im Betrieb seines Partners mit, darf er auch einen Dienstwagen bekommen und diesen für private Fahrten nutzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt.

Darf ein Mitarbeiter seinen Dienstwagen auch privat nutzen, führt das zu einem geldwerten Vorteil, den der Mitarbeiter versteuern muss. Dennoch kann es sich lohnen, dem mitarbeitenden Ehepartner einen Dienstwagen zu überlassen. Das ist grundsätzlich zulässig, so der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 21. Januar 2014 (Az. X B 181/13). Allerdings müssen die Vereinbarungen denen entsprechen, die auch mit einem anderen Arbeitnehmer üblicherweise getroffen würde.Gerade wenn es sich um hochwertige Fahrzeuge handelt, sind die Prüfer besonders aufmerksam, warnt der Bund der Steuerzahler.

Minijobberin mit großem Dienstwagen – das passt nicht

Daran scheitern die Vereinbarungen oft. Im Entscheidungsfall beschäftigte ein Handelsvertreter seine Ehefrau als Mini-Jobber. Dafür erhielt die Ehefrau zunächst 100 Euro, später 150 Euro pro Monat sowie die Möglichkeit, ein Dienstfahrzeug zu nutzen. Die private Nutzung des Dienstwagens wurde mit der so genannten 1-Prozent-Regelung abgerechnet.

Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ab. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied, denn es fehlte in diesem Fall an der Fremdüblichkeit: Die einfache Bürotätigkeit, die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Möglichkeit, ein hochwertiges Auto zu nutzen, beurteilte das Gericht nicht mehr als unter Fremden üblich.

Gute Gründe für den Dienstwagen vorbringen

Wer seinem angestellten Ehepartner einen Dienstwagen überlässt, sollte darauf achten, dass mit ihm die gleichen Bedingungen vereinbart werden, die auch bei anderen Arbeitnehmern gelten würden. Zudem sollten gute Gründe vorliegen, die die Nutzung eines Dienstwagens erforderlich machen, so der Steuerzahler-Bund. Dies sind zum Beispiel:

  • Kundenbesuche
  • betriebliche Einkäufe und
  • Lieferfahrten

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Text: / handwerksblatt.de

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