159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen kosteten den Fahrer seinen "Lappen".

159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen kosteten den Fahrer seinen "Lappen". (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)

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Wer oft falsch parkt, riskiert den Führerschein

Betriebsführung

Ein Autofahrer hatte in einem Jahr 159 mal seinen Wagen im Parkverbot abgestellt. Da war die Fahrerlaubnis weg. Zu recht, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin.

159 Parkverstöße rechtfertigen den Entzug der Fahrerlaubnis, denn der Fahrer ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, sagt das Verwaltungsgericht Berlin.

Der Fall

Gegen einen Autobesitzer liefen innerhalb eines Jahres 174 Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Behörde entzog ihm die Fahrerlaubnis. Das wollte der Falschparker nicht hinnehmen und klagte. Er wandte ein, die Verstöße mit drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätten andere Personen begangen. Außerdem sei er beruflich auf den Führerschein angewiesen.

Das Urteil

Das Gericht sah das anders und bestätigte den Führerscheinentzug. Der Mann sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Zwar müssten Bagatellen wie Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Fahreignung grundsätzlich außer Betracht bleiben. Anders sei dies aber, wenn ein Fahrer offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten. Hier begründe bereits die Zahl der – für sich genommen unbedeutenden – Verstöße einen Zweifel an der Eignung des Mannes.

Es sei egal, dass möglicherweise andere Fahrer für die Verstöße verantwortlich seien. Denn der Autobesitzer habe durch die vielen Bußgeldbescheide erfahren, dass mit seinen Wagen laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde. Er habe aber nichts dagegen unternommen. Das zeige charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer auswiesen.

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Es komme auch nicht darauf an, ob der Betroffene die Fahrerlaubnis beruflich benötige. Denn hier sei die Entziehung gesetzlich zwingend vorgesehen.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2022. Az. 4 K 456/21 (Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.)

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Text: / handwerksblatt.de