Eine angeblich mangelhafte Reparatur nur zu reklamieren, genügt nicht: Der Kunde müsse der Werkstatt auch Gelegenheit geben, es besser zu machen.

Eine angeblich mangelhafte Reparatur nur zu reklamieren, genügt nicht: Der Kunde muss der Werkstatt auch Gelegenheit geben, es besser zu machen. (Foto: © magiceyes/123RF.com)

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Der Kunde muss an einer Nachbesserung mitwirken

Verlangt ein Autobesitzer eine Nachbesserung der Reparatur, muss er auch seinen Teil dazu beitragen. Bringt er den Wagen nicht zur Werkstatt, kann er den Werklohn für frühere Arbeiten nicht verweigern.

Wer eine Reklamation hat, muss dem Handwerker auch die Gelegenheit zu Nachbesserung geben. Tut er das nicht, muss er die bis dahin erbrachte Leistung bezahlen, entschied das Landgericht Ravensburg.

Der Fall

Ein Autobesitzer brachte im Oktober 2020 seinen Transporter in eine Kfz-Werkstatt. Diese tauschte für rund 6.000 Euro den Motor aus, von denen der Kunde nur 1.300 Euro zahlte. Als später Öl auslief, wechselte die Werkstatt die Ventildeckel-Dichtung aus, ohne dafür etwas zu berechnen. Wegen des ausstehenden Werklohns mahnte der Automechaniker den Kunden mehrmals ohne Erfolg. Acht Monate später reklamierte der Autobesitzer erneut Ölverlust. Er wollte erst den restlichen Werklohn zahlen, wenn das Motorproblem behoben sei. Doch zur Werkstatt fuhr er das Fahrzeug nicht.

Ein Jahr später klagte der Automechaniker den Restbetrag ein: Dass die Kfz-Reparatur im Oktober 2020 mangelhaft gewesen sei, stehe nicht fest. Erst acht Monate danach habe der Kunde Ölundichtigkeit moniert, den Wagen aber nicht zur Reparatur in die Werkstatt gebracht.

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Das Urteil

Das Landgericht Ravensburg stellte sich auf die  Seite des Werkstattinhabers. Dass dieser fehlerhaft gearbeitet habe, sei nicht bewiesen. Es  gebe keine Fotos, die eine Undichtigkeit nach dem Austausch der Dichtung belegten, auch habe der Kunde vor Juli 2021 nichts reklamiert. Nach acht Monaten könne Ölverlust durchaus schon auf Verschleiß an der zweiten Dichtung zurückzuführen sein – das hänge von der Laufleistung des Fahrzeugs nach der Reparatur ab. Für Verschleiß sei der Automechaniker aber nicht verantwortlich.

Letztlich könne diese Frage hier aber offenbleiben, erklärte das Gericht. Der restliche Werklohn sei nämlich schon deshalb fällig, weil der Kunde die Nachbesserung,  also eine weitere Reparatur des Motors – vereitelt habe. Deshalb habe er kein Recht, den geschuldeten Betrag zurückzuhalten. Eine angeblich mangelhafte Reparatur nur zu rügen, genüge nicht: Der Kunde müsse der Werkstatt auch Gelegenheit geben, es besser zu machen. Der Mechaniker wäre jedenfalls dazu bereit gewesen.

Landgericht Ravensburg, Urteil vom 3. Juli 2023, 5 O 101/22 (Berufung ist eingelegt) 

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Text: / handwerksblatt.de

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