Arbeitgeber müssen künftig ihren Mitarbeitern medizinische oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen.

Arbeitgeber müssen künftig ihren Mitarbeitern medizinische oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen. (Foto: © maridav/123RF.com)

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Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

FFP2-Masken vom Chef, aber keine Testpflicht im Betrieb. Wir geben einen kurzen Überblick, was die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes vom 20. Januar vorschreibt.

Die Infektionszahlen sind immer noch zu hoch, die Todesrate ebenso. Es ist daher weiterhin notwendig, die Gefahr der Ansteckung zu verringern. Das gilt sowohl am Arbeitsplatz als auch auf dem Weg dorthin. Deshalb müssen konsequent die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden. Und immer dort, wo es die betrieblichen Abläufe zulassen, soll der Arbeitgeber Homeoffice ermöglichen. Das sieht die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes vom 20. Januar 2021 vor. 

Kleine Arbeitsgruppen und medizinische Masken im Betrieb

Diese Maßnahmen schreibt die Verordnung vor:

Kontaktreduzierung im Betrieb:

  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

  • In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.

  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen.

  • Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Medizinische Masken vom Chef:

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  • Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Dabei muss es sich um medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz), FFP2-Masken oder um in der Anlage zur Verordnung näher bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken handeln.

Die Verordnung tritt voraussichtlich Mittwoch, den 27. Januar 2021, in Kraft und ist bis zum 15. März 2021 befristet.

Der ursprüngliche Verordnungs-Entwurf des Bundesarbeitsministeriums wurde deutlich entschärft. Dort waren unter anderem noch regelmäßige Corona-Tests im Betrieb und stärkere Einschränkungen der Kantinen- und Pausenraum-Nutzung sowie strengere Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung vorgesehen. Diese wurden aber in der jetzt gültigen Fassung gestrichen.

Arbeitsschutzregel bleibt parallel gültig

Die Vorschriften der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben daneben bestehen. Darin sind Maßnahmen beschrieben, die für den gesamten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gelten. In der neuen Arbeitsschutzverordnung wird darüber hinaus gefordert, dass bei Tätigkeiten, bei denen keine technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen, wie etwa geringere Raumbelegung, Abstandsregelung oder Trennwände, möglich sind, medizinische Gesichtsmasken getragen werden müssen.

Quelle: ZDH / BMAS

Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung des BundesHier finden Sie die > häufigsten Fragen zur Verordnung und den > gesamten Text im Wortlaut

Corona-Schutzverordnungen der LänderDetails zu den Regelungen finden Sie in den Corona-Schutzverordnungen der einzelnen Bundesländer. 
Nordrhein-Westfalen: Hier geht es zur Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der ab 25. Januar 2021 gültigen Fassung.
Rheinland-Pfalz: Hier finden Sie die Regelungen für Rheinland-Pfalz in der ab dem 22. Januar 2021 gültigen Fassung.
Saarland: Hier finden Sie die Regelungen für das Saarland in der ab dem 22. Januar 2021 gültigen Fassung.
Ein Rechtsexperte erklärt Was bedeutet das Recht auf Homeoffice? Lesen Sie > hier mehr!

Text: / handwerksblatt.de

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