Verpflichtende Corona-Tests für Mitarbeiter können nur dann zulässig sein, wenn der Arbeitgeber ein besonderes berechtigtes Interesse nachweisen kann.

Corona-Pflichttests für Mitarbeiter können nur dann zulässig sein, wenn der Arbeitgeber ein besonderes berechtigtes Interesse nachweisen kann. (Foto: © Jarun Ontakrai/123RF.com)

Vorlesen:

Ohne Corona-Test kein Zugang zum Betrieb

Ein Arbeitnehmer weigerte sich, vor Betreten des Betriebs einen Corona-Test zu machen. Er musste leider draußen bleiben. Das Arbeitsgericht Offenbach gab dem Unternehmen vorläufig Recht.

Solange ein Impfstoff noch nicht flächendeckend zur Verfügung steht, verlangen einige Unternehmen Fiebermessungen oder Corona-Tests vor dem Betreten ihres Betriebsgeländes. Ein erstes Arbeitsgericht hat nun über die Rechtmäßigkeit von verpflichtenden Corona-Tests entschieden: Es wies den Antrag des Arbeitnehmers auf Zugang zum Betrieb ohne Corona-Test zurück. Die Rechtslage stellt der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott vor.

Fiebermessen vor dem Eintritt 

Infizierte Mitarbeiter, die krankheitsbedingt ausfallen, stellen nicht nur eine finanzielle Belastung für Unternehmen dar, sondern können über Infektionsketten im ganzen Betrieb auch zu einer Betriebsschließung führen. "Teilweise messen Unternehmen daher bei ihren Mitarbeitern die Temperatur vor dem Betreten des Betriebs. Mitarbeitern mit erhöhter Temperatur wird dann kein Zutritt zum Betrieb gewährt", erklärt Fuhlrott. Diese Mitarbeiter werden dann regelmäßig durch den Arbeitgeber freigestellt, bis die Symptome abgeklärt sind.

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

"Fiebermessen ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Gleichzeitig werden dadurch Gesundheitsdaten der Mitarbeiter verarbeitet. Dies ist arbeits- und datenschutzrechtlich nur zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers das Persönlichkeitsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt." Arbeiten die Angestellten aber eng beisammen und können Sicherheitsabstände aufgrund der Arbeitsabläufe nicht immer eingehalten werden, sprechen aber gute Gründe dafür, dass der Arbeitgeber eine solche Messung einseitig auch gegen den Willen des Arbeitnehmers anordnen darf.

"Besteht ein Betriebsrat, ist dieser allerdings bei der Maßnahme zu beteiligen. Auch müssen die Ergebnisse der Fiebermessung sogleich nach der Zutrittsgewährung gelöscht werden", so Fuhlrott. Einem Arbeitnehmer, der sich dann einer Temperaturmessung verweigert, dürfte der Zutritt zum Betrieb aber verwehrt werden. Auch eine Lohnfortzahlung erhielte dieser dann nicht.

Das könnte Sie auch interessieren:

Corona-Test verweigert: nach Hause geschickt

Einen weitaus intensiveren Eingriff als Fiebermessungen stellen hingegen Corona-Tests dar. Anders als Fiebermessungen können diese nicht kontaktlos erfolgen, sondern setzen einen geringen körperlichen Eingriff in Form eines Abstrichs in Nase oder Rachenraum voraus.

Solche verpflichtenden Tests nahm ein Unternehmen im Raum Offenbach vor, das mit dem Betriebsrat dazu eine Betriebsvereinbarung über verpflichtende PCR-Tests abgeschlossen hatte. Der Arbeitnehmer widersetzte sich der entsprechenden Anweisung, einen solchen Test durchzuführen. Er sah sich in seinem Recht auf Selbstbestimmung durch den invasiven Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit verletzt, wie das Arbeitsgericht Offenbach in seiner Pressemitteilung über ein laufendes Eilverfahren vor der 4. Kammer berichtet.

Besonderes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers nötig

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangte der Mann Zugang zum Betrieb und Beschäftigung. Sein Antrag blieb aber erfolglos. Die Richter wiesen ihn laut der gerichtlichen Pressemitteilung unter anderem deswegen zurück, weil er die besondere Eilbedürftigkeit nicht dargelegt hatte. Für das Gericht war kein eiliges Beschäftigungsinteresse erkennbar. Gegen die Entscheidung kann der Arbeitnehmer noch Berufung einlegen.

"Verpflichtende Corona-Tests sind von der Eingriffsintensität weitaus höher zu beurteilen als reine Fiebermessungen", so Fuhlrott. "Sie können daher nur zulässig sein, wenn der Arbeitgeber ein besonderes berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn sich der Arbeitnehmer zuvor in einem Risikogebiet aufgehalten hat", erläutert der Hamburger Fachanwalt.

Chef darf Maskenpflicht anordnen

Erst jüngst hatte sich zudem das Arbeitsgericht Siegburg mit der Beschäftigungspflicht eines Arbeitnehmers zu befassen, der aufgrund eines ärztlichen Attests seine Arbeit ohne Maske oder Gesichtsvisier verrichten wollte. Auch dort hatte der Chef zum Schutz von anderen Arbeitnehmern und Kunden abgelehnt und den Mann nach Hause geschickt. Das Gericht gab auch hier dem Arbeitgeber Recht.

"Selbst in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer aus medizinischer Indikation keine Mund-Nasen-Bedeckung oder ein Gesichtsvisier zu tragen braucht, kann der berechtigte Infektionsschutz für übrige Mitarbeiter und Besucher das Beschäftigungsinteresse des Einzelnen überwiegen. Der Arbeitnehmer darf dann dem fraglichen Mitarbeiter den Zutritt zur Arbeit verwehren", erläutert der Jurist.

Für den Hamburger Arbeitsrechtler macht das Urteil auch deutlich, dass eine pauschal ärztlich attestierte Maskenbefreiung nicht ausreicht, um einen Beschäftigungsanspruch zu begründen. Bemerkenswert an dem Urteil sei zudem, dass nach dem Gericht selbst in Fällen medizinisch begründeter Befreiungen ein Arbeitgeber aus Gründen seiner Schutzpflicht für die übrige Belegschaft einen Arbeitnehmer aussperren dürfe.

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: