Was von außen sichtbar ist, muss der Kunde bei seiner Reklamation beschreiben. Mehr nicht, sagt der BGH.

Was von außen sichtbar ist, muss der Kunde bei seiner Reklamation beschreiben. Mehr nicht, sagt der BGH. (Foto: © Stephane Vrignon /123RF.com)

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Mangel: Der Kunde muss nur das Symptom beschreiben

Bei Mängeln am Bau muss der Auftraggeber nicht die Ursachen nennen. Es reicht, wenn er Symptome deutlich beschreibt. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung damit bestätigt.

Wer als Laie dem Handwerker die Mängel des Werkes schildert, muss dafür keine Fachbegriffe verwenden oder gar Gründe nennen. Es genügt, dass er die äußerlichen Symptome beschreibt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) immer wieder betont, auch in einem aktuellen Beschluss.

Der Fall

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) reklamierte mehrere Baumängel. Unter anderem schrieb sie, dass "das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Durchfeuchtungen führe".

Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) hielten diese Mängelbeschreibung für unzureichend und wiesen die Klage als unschlüssig ab. Die WEG erhob dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.

Die Entscheidung

Mit Erfolg. Die obersten Zivilrichter stellten sich auf die Seite der Bauherren. Landgericht und OLG hätten die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrages "offenkundig überspannt".

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Die GEW habe genügend Symptome vorgetragen, in denen der Mangel des Bauwerks hinlänglich deutlich beschrieben würde. Der BGH vertrete in ständiger Rechtsprechung die sogenannte Symptomtheorie. Diese besagt, dass ein Kunde den Mangel schlüssig dargelegt habe, wenn er die mit bloßem Auge sichtbaren Mangelerscheinungen hinlänglich deutlich beschreibt. Die Mangelursache muss er gerade nicht benennen. Genauso wenig muss er vorschlagen, wie eine fachgerechte Bauausführung aussehen müsste.

Der BGH erklärte wörtlich: "Die Klägerin hat (...) vorgetragen, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Hinterfeuchtungen und Putzabsprengungen führe; ergänzend hat sie insoweit auf näher bezeichnete Bilder in dem Gutachten des Privatsachverständigen K. verwiesen. Damit hat die Klägerin den von ihr behaupteten Mangel 'falsches Gefälle der Blechabdeckung' einschließlich der hierdurch verursachten nachteiligen Folgen hinreichend deutlich beschrieben. Weitere Angaben dazu, welcher Art das Gefälle sei und wie es bei fachgerechter Ausführung konkret sein müsste, sind für die schlüssige Darlegung des Mangels ebensowenig erforderlich, wie dessen Erkennbarkeit für das Gericht auf den in Bezug genommenen Bildern."

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2020, Az. VII ZR 261/18  

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Text: / handwerksblatt.de

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