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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Wer Fristen nicht einhält, geht oft leer aus. Es sei denn, die Frist ist unwirksam. (Foto: © Sergii Gnatiuk/123RF.com)
Vorlesen:
Eine Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den Mindestlohn erfasst, ist unwirksam.
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist daher unwirksam.
Arbeitsverträge enthalten regelmäßig Verfallfristen für die Zeit nach der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Nach Ablauf dieser Fristen sind gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen. Die Fristen schwanken zwischen sechs Wochen und drei Monaten.
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Klausel nicht transparent
Der Fall: Der Kläger war beim Beklagten als Fußbodenleger beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Der Mitarbeiter verlangte später als drei Monate nach seinem Ausscheiden, dass der Arbeitgeber ausstehenden Urlaub als Barabgeltung in Höhe von knapp 1.700 Euro nachzahlt. Der Chef verwies auf die dreimonatige Verfallfrist im Arbeitsvertrag und lehnte ab.
Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht hat dem Kläger Recht gegeben. Ihm stehe nach dem Bundesurlausbgesetz ein Anspruch auf die Abgeltung von 19 Urlaubstagen zu. Er habe den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen müssen. Die betreffende Ausschlussklausel verstoße gegen das Gesetz, da sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme und insofern nicht klar und verständlich sei. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot und benachteilige den Arbeitnehmer. Sie gelte deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, erklären Richter.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September, Az.: 9 AZR 162/18
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