Urlaubsgeld ist kein Teil des Mindestlohns
Arbeitgeber dürfen Urlaubsgeld und weitere jährliche Sonderzahlungen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn
Eine Änderungskündigung, mit der eine Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn durchgesetzt werden soll, ist unwirksam. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.
Die betroffene Arbeitnehmerin arbeitete vor 2015 für eine Grundvergütung in Höhe von 6,44 Euro pro Stunde, zuzüglich erhielt sie Leistungszulagen und Zuschläge für Schichtarbeit. Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns sollten Zulagen, Urlaubsgeld und Sonderzahlung entfallen: Der Arbeitgeber kündigte ihr und bot gleichzeitig an, sie mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro bei Wegfall von Leistungszulage, Urlaubsgeld und der Jahressonderzahlung weiterzubeschäftigen.
So nicht, erklärte das Arbeitsgericht Berlin. Der Mindestlohn sei eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeit. Der Chef dürfe daher Zahlungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.
Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 4. März 2015, Az.: 54 Ca 14420/14
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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