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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
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Vorlesen:
Zweifelt ein Arbeitnehmer daran, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat, muss seine Krankenkasse ihm darüber Auskunft erteilen.
Hat ein Arbeitnehmer begründete Zweifel daran, dass sein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß bezahlt, kann er von der Krankenkasse Auskunft verlangen. Der Versicherer darf dies nicht ablehnen.
Die Frau erfuhr von früheren Arbeitskollegen, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben sollte. Sie rief daher bei ihrer Krankenkasse an und fragte, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Begründung: Ohne Einwilligung des Arbeitgebers dürften diese Daten nicht übermittelt werden.
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Das Gericht stellte sich auf die Seite der Versicherten. Sie hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten, urteilte es. Die Krankenkasse müsse daher ihren Versicherten darüber informieren, ob sein Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtete. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde auch aus dem Vermögen des Mitarbeiters erbracht. Letztlich handele es sich damit um die Sozialdaten des Versicherten.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. März 2015, Az. L 8 KR 158/14
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