Wichtig ist dem Finanzamt, dass das Unternehmen den Verein nicht still und heimlich unterstützt. Es muss bei der Betriebsprüfung deutlich werden, dass das Sponsoring klar als eine Werbemaßnahme für den eigenen Betrieb gesehen wird.

Wichtig ist dem Finanzamt, dass das Unternehmen den Verein nicht still und heimlich unterstützt. Es muss bei der Betriebsprüfung deutlich werden, dass das Sponsoring klar als eine Werbemaßnahme für den eigenen Betrieb gesehen wird. (Foto: © matimix/123RF.com)

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Ist Trikotsponsoring vorsteuerabzugsberechtigt?

Sind die Trikots mit Werbeaufdruck, die ein Unternehmen Vereinen zur Verfügung stellt, vorsteuerabzugsberechtigt? Darüber hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden. Tipps zum Thema Sponsoring im Handwerk!

Viele Unternehmen auch im Handwerk unterstützen Sportvereine und Jugendmannschaften in ihrer Region zum Beispiel über das Trikotsponsoring. Sie dürfte ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts interessieren, das über die Frage entschieden hat, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge aus dem Kauf von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken abzugsfähig sind.

Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Er hatte Trikots mit dem Werbeaufdruck "Fahrschule X" gekauft und diese verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule kostenfrei zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten. Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Aufwendungen vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt.

Wo ist die Werbewirkung, wenn die Mannschaften kein Publikum haben?

Das Finanzamt begründete das damit, dass die Spiele der Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Trikotsponsoring sei deshalb dem "ideellen Bereich" zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

Der elfte Senat des Finanzgerichts Niedersachsen gab dem Unternehmer Recht (Urteil vom 3. Januar 2022, Az. 11 K 200/20). Richtig sei zwar, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten; bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und gegebenenfalls einige Eltern mit anwesend.

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Die jungen Sportler selbst sind Zielgruppe des Sponsors

Darauf komme es aber nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte.

Erfahrungsgemäß nähmen junge Leute im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch. Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stelle deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung. Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen hätten, sei - so das Gericht - für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers unerheblich und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Tipps zum Thema Sponsoring

Was ist der Unterschied zwischen Spende und Sponsoring?

Spenden sind finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen für gemeinnützige, kirchliche, religiöse, wissenschaftlich oder sonstige förderungswürdig anerkannte Organisationen.

Wer spendet, bekommt dafür eine Spendenquittung, aber keine konkrete Gegenleistung. Unternehmer und Privatperson können Spenden als Sonderausgaben bis zu 20 Prozent ihres Einkommens absetzen.

Sponsoring ist eine Art des Marketings. Im Unterschied zur Spende bekommen Unternehmen für ihr Geld eine Gegenleistung in Form von Sichtbarkeit: Beispielsweise steht der Firmenname auf dem Vereinstrikot einer Fußballmannschaft oder auf der Eintrittskarte zum Sommerkonzert.

Mit Sponsoring verbinden Unternehmen das Gute mit dem Nützlichen. Die Ausgaben setzen sie als Betriebsausgabe ab. Das senkt ihre Steuerlast. Sponsoring ist auch nicht auf bestimmte Organisationen beschränkt. Unternehmer dürfen also auch Profisportler sponsern oder kommerzielle Events.

Sponsoring muss deutlich erkennbar sein

Wichtig ist dem Finanzamt, dass der Unternehmer den Verein seines Herzens nicht still und heimlich unterstützt. Es muss bei der Betriebsprüfung deutlich werden, dass der Handwerker das Sponsoring klar als eine Werbemaßnahme für den eigenen Betrieb sieht. Der Gesponserte muss deshalb auf Plakaten, bei Veranstaltungshinweisen, bei Stadiondurchsagen, in Mitteilungsblättern oder auf Trikots auf den Sponsor und dessen Produkte werbewirksam hinweisen. 

Beim Sportsponsoring ist das Thema Werbung vergleichsweise einfach, wenn der Handwerker die Trikots zur Verfügung stellt und oder wenn der Verein auf den Banden das Firmenlogo druckt. Wenn dann noch die örtliche Tageszeitung oder das Anzeigenblatt über das Engagement des Betriebs berichtet, sollte dem Abzug als Betriebsausgabe nichts mehr im Weg stehen. Auch in seinen Social-Media-Aktivitäten sollte der Betrieb auf sein Sponsoring hinweisen. 

Kultursponsoring ist etwas schwieriger

Anstelle des Fußballvereins kann der Betrieb natürlich auch ein Museum, einen Musikverein oder ein soziales Projekt finanziell unterstützen. Will er den Steuervorteil, den das Sponsoring bietet, hier nutzen, muss der Gesponserte alle Hebel des Marketings in Bewegung setzen.

Das Museum könnte dann beispielsweise das Logo des Betriebs auf die Eintrittskarten drucken lassen und bei der Ausstellungseröffnung den Sponsor erwähnen. Wichtig ist hier, dass das Unternehmen im Vordergrund steht und nicht die Person des Spenders.

Geregelt ist das alles übrigens im Sponsoring-Erlass des Bundesfinanzministeriums.

Wichtig: Das Sponsoring muss zum Unternehmen passen

Alle Unternehmer und Unternehmerinnen können sponsern – und die Kosten für das Sponsoring als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Vorausgesetzt: Die finanzielle Unterstützung ist angemessen hoch. Das bedeutet, die Ausgaben sollten im Verhältnis zu den zu erwartenden Mehreinnahmen durch die Werbemaßnahme stehen.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass diese Voraussetzungen auch für Freiberufler gelten. Im verhandelten Fall hatten freiberufliche Sportärzte mit einem Jahresumsatz von rund 900.000 Euro einen Profisportler mit 100.000 Euro gesponsert.

Das Gericht urteilte, dass die Form und Höhe der Unterstützung passte und als Investition für Mehreinnahmen der Sportärzte gelten kann, weil der Sportler öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring und die Dienstleistungen des Sponsors hinwies.

Unternehmen sollten gut überlegen, welche Vereine oder Veranstaltungen für Sponsoring-Aktivitäten zu ihnen passen. Im Beispiel der Fahrschule ist es nochmal gutgegangen, weil die jungen Spieler als Zielgruppe anerkannt wurden. Firmen sollten beim Sponsoring auf die angemessene Höhe achten und die Gegenleistung vertraglich festhalten. Steuerberater helfen bei der Frage, wie Sponsoring die Steuerlast senken kann.

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Text: / handwerksblatt.de

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