Eine WhatsApp-Nachricht ist schnell und praktisch, aber nicht rechtsgültig bei einer Entlassung.

Eine WhatsApp-Nachricht ist schnell und praktisch, aber nicht rechtsgültig bei einer Entlassung. (Foto: © alexruhl/123RF.com)

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Kündigung per WhatsApp ist unwirksam

Feuert der Chef seinen Mitarbeiter mittels einer WhatsApp-Nachricht, ist dies nicht rechtswirksam. Denn die nötige Schriftform wurde nicht eingehalten, sagt das Landesarbeitsgericht München.

Kündigungen von Arbeitsverträgen müssen immer schriftlich erfolgen, legt das Gesetz fest. Eine per WhatsApp übermittelte Kündigung genügt diesem Schriftformerfordernis nicht.

Der Fall

Der Arbeitgeber feuerte einen Angestellten fristlos, weil er betrunken zur Arbeit erschienen war. Der Entlassene wehrte sich vor Gericht und argumentierte, die Kündigung sei unwirksam, weil ihm das abfotografierte Kündigungsschreiben per WhatsApp zugeschickt worden war.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht München war derselben Meinung. Die Entlassung sei nicht rechtskräftig. Eine Kündigung müsse in Schriftform erfolgen (§§ 623, 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), sonst sei sie nichtig nach § 125 Satz 1 BGB. "Eine per WhatsApp übermittelte Kündigung genügt diesem Schriftformerfordernis nicht", so das Urteil. "Die dem Kläger übersandte WhatsApp-Nachricht gibt lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift des Beklagten wieder."

Das Schriftformerfordernis sei erst dann erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde, erklärte das Gericht. Diese Urkunde müsse dem Empfänger dann entsprechend zugehen.

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Keine Ausnahme

Auch das Argument des Arbeitgebers, dass der Beschäftigte seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe, sodass er die Kündigung nicht per Post zustellen konnte, zog nicht. Der Arbeitgeber hatte weder dargelegt, wann noch wie er den Beschäftigten dazu aufgefordert hatte, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Deswegen liege keine Ausnahmesituation vor.

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az. 3 Sa 362/21 

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Text: / handwerksblatt.de

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