Eine Voraussetzung für Kurzarbeitergeld ist, dass mindestens zehn Prozent der Beschäftigten mehr als zehn Prozent weniger verdienen.

Eine Voraussetzung für Kurzarbeitergeld ist, dass mindestens zehn Prozent der Beschäftigten mehr als zehn Prozent weniger verdienen. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)

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Vereinfachter Zugang zur Kurzarbeit gilt bis Juni 2023

Betriebe sollen Kurzarbeitergeld wegen der Energiekrise bis Ende Juni 2023 weiterhin unter erleichterten Bedingungen erhalten.

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld soll bis Ende Juni 2023 verlängert werden. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagte dies dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND).

Nach Angaben des RND ging die Verordnung bereits durch die Ressortabstimmung  der Ministerien und soll am 14. Dezember 2022 im Kabinett beschlossen werden. Die Verlängerung soll sicherstellen, dass Beschäftigungsverhältnisse aufrecht erhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden. Unternehmen und Beschäftigte sollen Sicherheit in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld bekommen. 

Weiterhin Zehn-Prozent-Regel

Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können zeitlich befristet wieder Kurzarbeitergeld erhalten. Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bleibt anrechnungsfrei. 

Mit dem erleichterten Zugang ist geregelt, dass:

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  • Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Beschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

Die Bezugsdauer soll bei zwölf Monaten bleiben. Arbeitgeber können daher maximal zwölf Monate am Stück Kurzarbeitergeld beantragen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Vereinfacht gesagt beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns der Arbeitnehmer. Für Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhöht es sich auf 67 Prozent. Ein höheres Kurzarbeitergeld ab dem vierten und siebten Monat des Kurzarbeitergeldbezugs ist nicht mehr vorgesehen. Diese Regelung, die während der Pandemie galt, wurde nicht verlängert.

Ein steuerfreier Zuschuss zum Kurzarbeitergeld war bis 30. Juni 2022 möglich. Seitdem besteht diese Zuschussmöglichkeit nicht mehr. Während Kurzarbeit können Arbeitgeber jedoch die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsprämie nutzen. Zahlen Arbeitgeber die Prämie zum Ausgleich der Inflation und der gestiegenen Energiepreise, können sie so den Verdienstausfall durch das Kurzarbeitergeld etwas abfedern. Wichtig: Die Inflationsprämie müssen Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn oder Kurzarbeitergeld zahlen.

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Text: / handwerksblatt.de

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