Foto: © Isabel Mayer
HWK Trier | September 2026
Sommerfest des Handwerks: Hoffnung braucht Taten
Anpacken statt abwarten: Mit dieser Botschaft setzte das Sommerfest des Handwerks am 4. September im Campus Handwerk ein deutliches Signal.
Laut dem Berliner Landesarbeitsgericht müssen Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter auf ausstehenden Urlaub hinweisen. Hier mehr zum Urteil lesen (Foto: © lightwise/123RF.com)
Vorlesen:
19. August 2014
Aktualisiert am 21. März 2024, 08:07
Sorgt ein Arbeitgeber nicht dafür, dass sein Mitarbeiter Urlaub nimmt, so muss er ihm entweder Ersatzurlaub geben oder ihn in Geld auszahlen. Auch wenn kein Urlaubsantrag vorlag.
Der Arbeitnehmer hatte in dem entschiedenen Fall seinen Urlaub nicht rechtzeitig genommen, so dass er verfallen war. Der Arbeitgeber habe eine Pflicht, den Urlaub zu erteilen, erklärte das Gericht. Diese Pflicht habe er hier schuldhaft verletzt. Dafür müsse er Schadensersatz leisten, entweder mit einem Ersatzurlaub oder bei Ende des Arbeitsverhältnisses mit Geld.
Der Anspruch hänge – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer rechtzeitig Urlaub beantragt habe. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist zugelassen, denn das Urteil widerspricht der gülltigen Rechtsprechung des BAG.
Praxistipp: Handwerskunternehmer sollten ihre Mitarbeiter aufforden, den Urlaubsantrag rechtzeitig einzureichen und bei Weigerung eine Urlaubszeit anordnen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: 21 Sa 221/14, nicht rechtskräftig
Das könnte Sie auch interessieren:
Themen-Specials
Kommentar schreiben