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HWK Trier | Juni 2023
Top: Jahrgangsbester Elektrotechnikermeister
Industrie trifft auf Handwerk: Nach dem Praktikum war für Björn Schröter klar: "Ich will Elektrotechniker werden!"
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Gesellschaft | Juni 2023
Ohne Digitalisierung und künstlicher Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des itb.
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Gesellschaft | Juni 2023
Ohne Digitalisierung und künstlicher Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des itb.
Laut dem Berliner Landesarbeitsgericht müssen Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter auf ausstehenden Urlaub hinweisen. Hier mehr zum Urteil lesen (Foto: © lightwise/123RF.com)
Vorlesen:
Urlaubsplanung im Betrieb - Themen-Specials
August 2014
Sorgt ein Arbeitgeber nicht dafür, dass sein Mitarbeiter Urlaub nimmt, so muss er ihm entweder Ersatzurlaub geben oder ihn in Geld auszahlen. Auch wenn kein Urlaubsantrag vorlag.
Der Arbeitnehmer hatte in dem entschiedenen Fall seinen Urlaub nicht rechtzeitig genommen, so dass er verfallen war. Der Arbeitgeber habe eine Pflicht, den Urlaub zu erteilen, erklärte das Gericht. Diese Pflicht habe er hier schuldhaft verletzt. Dafür müsse er Schadensersatz leisten, entweder mit einem Ersatzurlaub oder bei Ende des Arbeitsverhältnisses mit Geld.
Der Anspruch hänge – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer rechtzeitig Urlaub beantragt habe. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist zugelassen, denn das Urteil widerspricht der gülltigen Rechtsprechung des BAG.
Praxistipp: Handwerskunternehmer sollten ihre Mitarbeiter aufforden, den Urlaubsantrag rechtzeitig einzureichen und bei Weigerung eine Urlaubszeit anordnen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: 21 Sa 221/14, nicht rechtskräftig
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