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HWK des Saarlandes | September 2025
Fachseminar Ladungssicherung
Diese Veranstaltung vermittelt die Sachkunde, um als zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV 2 (6) und dem ArbSchG 7 bestellt werden zu können.
Laut dem Berliner Landesarbeitsgericht müssen Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter auf ausstehenden Urlaub hinweisen. Hier mehr zum Urteil lesen (Foto: © lightwise/123RF.com)
Vorlesen:
Urlaubsplanung im Betrieb - Themen-Specials
August 2014
Sorgt ein Arbeitgeber nicht dafür, dass sein Mitarbeiter Urlaub nimmt, so muss er ihm entweder Ersatzurlaub geben oder ihn in Geld auszahlen. Auch wenn kein Urlaubsantrag vorlag.
Der Arbeitnehmer hatte in dem entschiedenen Fall seinen Urlaub nicht rechtzeitig genommen, so dass er verfallen war. Der Arbeitgeber habe eine Pflicht, den Urlaub zu erteilen, erklärte das Gericht. Diese Pflicht habe er hier schuldhaft verletzt. Dafür müsse er Schadensersatz leisten, entweder mit einem Ersatzurlaub oder bei Ende des Arbeitsverhältnisses mit Geld.
Der Anspruch hänge – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer rechtzeitig Urlaub beantragt habe. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist zugelassen, denn das Urteil widerspricht der gülltigen Rechtsprechung des BAG.
Praxistipp: Handwerskunternehmer sollten ihre Mitarbeiter aufforden, den Urlaubsantrag rechtzeitig einzureichen und bei Weigerung eine Urlaubszeit anordnen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: 21 Sa 221/14, nicht rechtskräftig
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