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Gesellschaft | Juni 2023
Ohne Digitalisierung und künstlicher Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des itb.
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Ein Arbeitnehmer, der von einem Vollzeit- zu einem Teilzeitjob wechselt und seinen Urlaub noch nicht genommen hat, behält seine vorher angesammelten Urlaubstage. Der Arbeitgeber darf sie nicht kürzen.
Wechselt ein Arbeitnehmer von Voll- in Teilzeitarbeit und ist dabei noch Resturlaub aus dem Vollzeitjob offen, bleiben diese Urlaubstage im vollen Umfang erhalten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden. Es änderte damit seine Rechtsprechung und ist nun auf der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Bislang hatte das BAG geurteilt, dass der Arbeitnehmer im Jahr des Wechsels nur einen verminderten Urlaubsanspruch hat, der sich allein an der Teilzeitbeschäftigung orientierte. Der EuGH sah das anders und betrachtete diese Kürzung als Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. In dem entschiedenen Fall sah der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst die Kürzung des Urlaubs vor. Die entsprechende Klausel ist nach dem Erfurter Urteil unwirksam.
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Viele Tarifverträge enthalten ähnliche Klauseln, mit denen Jahresurlaub bei einer Teilzeittätigkeit geringer ausfällt. Arbeitgeber sollten sich daher informieren, wie es in ihrer Branche aussieht. Und sie sollten sich darauf einstellen, dass betroffene Arbeitnehmer jetzt nachträgliche Urlaubsanträge stellen werden. Wer beispielsweise zur Jahresmitte von fünf auf vier Tage in der Woche reduziert, dem stehen nun drei Tage mehr Urlaub zu. Noch nicht verfallen sind die Urlaubsansprüche für dieses Jahr und für 2014, da der Urlaub vom vergangenen Jahr in der Regel noch bis Ende März dieses Jahres genommen werden kann.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2015, Az: 9 AZR 53/14 (F)
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